Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren vom 18.12.1998
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Abwassergebühren vom 18. Dezember 1998 nichtig ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt die Nichtigerklärung der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 18.12.1998.
Sie macht geltend, Eigentümerin des Grundstückes … in …, Flurstücke …, und … mit einer Fläche von 74.083 qm zu sein. Auf diesem Grundstück wird ein Tanklager betrieben.
Mit Beschluss-Nr: V 3625-85-1998 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 18.12. 1998 die Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung). Die im Dresdner Amtsblatt Nr. 53/98 vom 30.12.1998 veröffentlichte Satzung setzte mit ihrem In-Kraft-Treten am 1.1.1999 die Abwassergebührensatzung vom 19.12.1997, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 5/98 vom 29.1.1998, außer Kraft.
Die Abwassersatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
„7
Höhe der Gebühren
(1) Der Gebührensatz beträgt je m³
1. Für Schmutzwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch eine Kläranlage gereinigt wird 2,20 DM
…
(2) Die Niederschlagswassergebühr beträgt für die zu veranlagende Fläche je m² und Jahr 1,20 DM.
…
§ 12
Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr
(1) Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr ist die zu veranlagende Fläche eines Grundstücks.…
(2) Die zu veranlagende Fläche eines Grundstückes wird als gewichtete Summe der tatsächlich überbauten und befestigten Grundstücksflächen ermittelt.
Berücksichtigt werden nur solche Flächen, von denen das Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.
…
§ 13
Gesonderte Feststellung der zu veranlagenden Fläche
…
(2) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt erstmalig bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes (§ 14 Absatz 1), spätestens aber bis zum 31. März 1999, eine Erklärung über die für den Flächengrundlagenbescheid maßgeblichen Umstände abzugeben.…
…
§ 14
Festsetzung der Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr wird auf der Grundlage des Flächengrundlagenbescheides für den Veranlagungszeitraum festgelegt. …
…”
Mit Bescheid vom 16.11.1998 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der … Deutschland GmbH einen Flächengrundlagenbescheid, mit dem sie die zu veranlagende Fläche auf 17.864 qm festsetzte. Mit Schreiben vom 1.12.1998 erhob die … Deutschland GmbH hiergegen Widerspruch. Mit Bescheiden vom 25.11.1999 und 21.12.2000 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der … Dresden mbH Abwassergebühren fest.
Am 19.5.1999 leitete die … Deutschland GmbH das Normenkontrollverfahren gegen die Abwassergebührensatzung vom 18.12.1998 ein. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Die Differenzierung in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verfehle gegenüber der Antragstellerin ihren Zweck. Die Einführung einer Niederschlagswassergebühr solle den Umfang der Inanspruchnahme der Abwasseranlagen durch Niederschlagswasser vermindern. Sie diene als Anreiz zur Reduzierung der zu beseitigenden Niederschlagswassermenge durch Investitionen der Grundstückseigentümer in die Vermeidung der Ableitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation. Dieser Ansatz gehe aber gegenüber der Antragstellerin fehl. Der überwiegende Teil der im Flächengrundlagenbescheid berücksichtigten Fläche sei nicht auf freiwilliger Basis flüssigkeitsdicht versiegelt worden. Vielmehr trage diese Versiegelung den zwingenden Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb eines Tanklagers Rechnung. Deshalb sei es der Antragstellerin unmöglich, durch bauliche Veränderungen ihre Gebührenschuld zu verringern. Die Erteilung einer Genehmigung für eine zusätzliche Versickerung von Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück erscheine als ausgeschlossen. Fehle es damit an einer verhaltenssteuernden Wirkungsmöglichkeit der eingeführten Niederschlagswassergebühr, müsse diesem Ausnahmetatbestand durch eine entsprechende Regelung in der Abwassergebührensatzung 1998 Rechnung getragen werden. Das Fehlen einer solchen Regelung stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit dar. Nach diesem Grundsatz sei eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nur solange gerechtfertigt, solange nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ” widersprächen. Für den Geltungsbereich der Abwassergebührensatzung der Antragsgegnerin sei aber davon auszugehen, dass bei einer nicht unerheblichen Zahl von Grundstücken weder der Grad der Versiegelung vermindert werden, noch eine Versickerung von Niederschlagswasser durchgeführt werden könne.
Die Antragstellerin halte es zwar für möglich, dass die Abwassergebührensatzung dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip entspreche. Jedo...