Entscheidungsstichwort (Thema)
Gültigkeit einer Abwassersatzung
Tenor
Die 2. Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS vom 28. Juni 1994) vom 21. März 2000 des Abwasserzweckverbandes „Trinkwasserschutzzone …” wird mit Ausnahme ihres § 52 für nichtig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die Nichtigerklärung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) des Antragsgegners vom 28.6.1994 in der Fassung der am 21.3.2000 beschlossenen 2. Neufassung.
Die Gründung des Antragsgegners als Abwasserzweckverband „Trinkwasserschutzzone …” geht auf das Jahr 1991 zurück. Die derzeit gültige, am 20.6.2000 von der Verbandsversammlung des Antragsgegners beschlossene und mit Bescheid des Landratsamtes … vom 18.7.2000 genehmigte 2. Neufassung der Verbandssatzung des Antragsgegners enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 2
Verbandsmitglieder und Verbandsgebiet
(1) Verbandsmitglieder sind:
- die Gemeinde Lampertswalde für OT
- die Gemeinde
- die Gemeinde
- Die Gemeinde
(2) …
§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder
(1) Dem Verband obliegt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung gemäß § 63 Abs. 1 bis 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998, soweit es sich bei dem zu beseitigenden Abwasser um Schmutzwasser im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 des SächsWG handelt. In diesem Umfange übertragen die in § 2 genannten Mitglieder des Zweckverbandes die ihnen obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach § 63 Abs. 2 des SächsWG an den Zweckverband. Die Aufgabe, Niederschlagswasser zu beseitigen, verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes.
(2) …
(3) Die Mitgliedsgemeinden übertragen die Rechte, Abgaben auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung zu erheben, dem Zweckverband, § 47 (2) i.V.m. § 5 (4) SächsKomZG, soweit der Rechtsgrund der Abgabenerhebung in den an den Zweckverband übertragenen Aufgaben liegt. …”.
Die Abwassersatzung des Antragsgegners in der Fassung vom 21.3.2000 enthält u.a. folgende Regelungen:
I. Teil – Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Der Zweckverband betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.
(2) …
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser fließende Wasser.
(2) …
IV. Teil – Abwasserbeitrag
§ 20
Erhebungsgrundsatz
(1) Der Zweckverband erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital einen Abwasserbeitrag.
(2) Die Höhe des Betriebskapitals wird auf 15.358.306,00 DM festgesetzt.
(3) …
§ 23
Beitragsmaßstab
Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrages ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§ 25).
§ 24
Grundstücksfläche
(1) Als Grundfläche gilt:
- bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist,
- bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist,
- bei Grundstücken die teilweise in den unter Ziff. 1 und 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche,
- bei Grundstücken die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.
(2) …
§ 25 Nutzungsfaktor
(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im einzelnen:
1. |
in den Fällen des § 29 Abs. 2 |
0,20 |
2. |
in den Fällen des § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 |
0,50 |
3. |
bei eingeschossiger Bebaubarkeit |
1,00 |
4. |
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit |
1,25 |
5. |
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit |
1,50 |
6. |
bei viergeschossiger Bebaubarkeit |
1,75 |
7. |
bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit |
2,00 |
8. |
bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit |
2,25 |
9. |
bei weiterer mehrgeschossiger Bebaubarkeit erhöht sich jeweils die Staffelung um jeweils 0,25. |
…
§ 33
Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag beträgt 4,03 DM je m² Nutzungsfläche.
V. Teil – Abwassergebühren
§ 39
Erhebungsgrundsatz
Für die Bereithaltung der Abwasseranlagen und die Einleitung oder Verbringung des Abwassers in die Abwasseranlage erhebt der Zweckverband folgende Benutzungsgebühren:
- Ei...