Leitsatz

Die weit verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete salvatorische Klausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen.

 

Fakten:

Der Mieter erklärte die Aufrechnung wegen angeblicher Täuschung über die Rentabilität der Anlage. Der Mietvertrag enthielt die folgende salvatorische Klausel: "Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das Gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte." Der BGH entscheidet, dass die Klausel nicht besagt, dass die von dem Nichtigkeitsgrund nicht unmittelbar erfassten Teile des Geschäfts in jedem Fall wirksam sein sollen. Es wird vielmehr die Darlegungs- und Beweislast zu der Frage festgelegt, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Fehlt die salvatorische Klausel, ist die Vertragspartei, die das teilnichtige Geschäft aufrecht erhalten will, darlegungs- und beweispflichtig. Bei Vorliegen einer salvatorischen Klausel ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der den ganzen Vertrag verwerfen will.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.09.2002, KZR 10/01

Fazit:

Entscheidend ist, ob die Bedeutung der nichtigen Bestimmung für den gesamten Vertrag und ob dieser nach der Vorstellung der Parteien auch ohne die nichtige Regelung noch wirksam sein sollte.

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