Leitsatz

Geschossdecken einer zweigeschossigen Tiefgarage (als selbstständiges Sondereigentum) sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Anteilig sanierungs- und kostenverantwortlich sind damit alle Eigentümer (auch für Folgekosten im Sondereigentum).

 

Normenkette

§§ 5 Abs. 2, 14 Nr. 4, 16 Abs. 2 und 21 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Geschossdecken einer Tiefgarage sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums. Dies gilt auch, wenn die Tiefgarage nach der Teilungserklärung ein selbstständiges Sondereigentum bildet. Zum Gemeinschaftseigentum gehört insbesondere die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung.
  2. Im Zuge der Sanierung des Gemeinschaftseigentums an TG-Geschossdecken können auch Kosten auf die Gesamtheit der Eigentümer entfallen, die das Sondereigentum (TG) betreffen, was sich aus § 14 Nr. 4 WEG ergibt. Insoweit kann es auch um den Neuanstrich nach erfolgter Betonsanierung – soweit es zu Beschädigungen bei der Abtragung von Betonschichten kam –, die Erneuerung der innerhalb des Teileigentums verlegten Elektroinstallationen sowie die Demontage und Neuinstallation von Anlagen wie Beleuchtungskörper und Sprinkleranlage gehen.
  3. Wird im Rahmen ordnungsgemäßer Sanierungsbeschlussfassung auch eine Finanzierung über eine Sonderumlage bestimmt, muss die betragsmäßige Festsetzung der einzelnen Beiträge nicht mitbeschlossen werden, wenn die Einzelbeträge nach objektiven Maßstäben eindeutig bestimmbar sind und von Eigentümern ohne Weiteres selbst errechnet werden können. Im vorliegenden Fall war der anzuwendende Verteilungsschlüssel (nach Miteigentumsanteilen) zweifelsfrei. Der Verwalter kann hier die Aufteilung in den Zahlungsaufforderungen in nachvollziehbarer Weise vornehmen, wie vorliegend auch geschehen.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.08.2007, 34 Wx 075/07

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