Rz. 36

Jobcenter handeln wie jeder andere öffentliche Auftraggeber (vgl. § 98 Nr. 2 GWB). Sie können insbesondere auch Dritte fördern, die Arbeitsgelegenheiten schaffen. Darin liegen keine vergaberechtlichen Beschränkungen, weil kein öffentlicher Auftrag i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB vorliegt, sondern gesetzlich vorgesehene Leistungen bewilligt werden. In einem Antrags- und Bewilligungsverfahren werden Träger, die Arbeitsgelegenheiten schaffen, entsprechend gefördert. Unerheblich ist, ob förderungsfähige Maßnahmen von den Trägern selbst durchgeführt werden oder nicht. Die Förderung ist durch Verwaltungsakt bekanntzugeben. Daneben können die Jobcenter nach § 44b Aufgaben wie auf die Agenturen für Arbeit auch ebenso auf die kommunalen Leistungsträger übertragen (§ 44b Abs. 4), davon wird auch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten erfasst. Die kommunalen Träger können sodann kommunale Beschäftigungsgesellschaften beauftragen (In-House-Geschäft).

 

Rz. 37

Jobcenter können aber nicht selbst Arbeitsgelegenheiten schaffen. Das ist den Trägern vorbehalten, zwischenzeitlich aber nur noch ein seltener Anwendungsfall. Das ergibt sich aus der Formulierung des gesetzlichen Auftrags, explizit auch des Abs. 1. Daneben ist beachtlich, dass es andernfalls zu organisatorischen und finanztechnischen Problemen käme. Auch würden Entscheidungs- und Ausführungsfunktionen vermischt. Der Einsatz erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Arbeitsgelegenheiten unterliegt wegen des Tatbestands der Einstellung auch dann der Mitbestimmung gemäß § 7 Abs. 1 BlnPersVG oder der Mitwirkung gemäß § 90 Nr. 10 BlnPersVG, wenn die Dienststelle im sozialrechtlichen Sinn nicht selbst Maßnahmeträger ist, sondern die Kräfte der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung von einem privaten Dritten vermittelt und angeleitet werden, der seinerseits durch die Agentur für Arbeit als Maßnahmeträger eingeschaltet worden ist und Förderleistungen für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten in Anspruch nimmt (BVerwG, Beschluss v. 2.5.2014, 6 PB 11.14).

 

Rz. 38

Abs. 7 bestimmt die entsprechende Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes auf Beschäftigungen in Arbeitsgelegenheiten, was den Leistungsberechtigten einen Mindestanspruch auf Urlaub sichert. Schwerbehinderte Menschen in Arbeitsgelegenheiten ist ein zusätzlicher Urlaub zu gewähren (vgl. § 125 SGB IX). In entsprechendem Umfang wird ihnen nach § 7 Abs. 4a auch ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs von ihrem Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gestattet. Die Regelungen zum Urlaubsentgelt im Bundesurlaubsgesetz gelten nicht, weil der erwerbsfähige Leistungsberechtigte während seines Urlaubs das Bürgergeld weiterhin bezieht und eben nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, aus dem er Ansprüche geltend machen könnte. Auch daraus ergibt sich, dass die Mehraufwandsentschädigung während eines Urlaubes nicht (weiter-) gezahlt wird. In der Literatur wird vertreten, dass Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten mit der Mehraufwandsvariante wesentlich enger mit dem Arbeitgeber verbunden sind als etwa ein Leiharbeiter. Daher zählten diese Beschäftigten auch bei der Bestimmung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder und der Freistellungen (§§ 9, 38 BetrVG). Die Mehraufwandsentschädigung ist anrechnungsfrei bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, weil es sich um eine Leistung nach dem SGB II handelt.

 

Rz. 39

Der Gesetzgeber hat die Haftung der in einer gemeinnützigen Arbeit Beschäftigten nach Abs. 7 Satz 3 auf diejenige von Arbeitnehmern beschränkt. Damit ist er den vom BAG entwickelten Grundsätzen der Haftungsbeschränkungen von Arbeitnehmern gefolgt. Bei einem Arbeitnehmer ist das Arbeitsverhältnis maßgebend. Er kann persönlich haftbar gemacht werden, wenn er bei der Verrichtung seiner Arbeit einen Schaden verursacht. Vertragspartner haften i. d. R. bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Im Interessenbereich des Arbeitgebers tätige Arbeitnehmer können jedoch nicht bei jeglichem Verschulden haftbar gemacht werden. Zugrunde liegt stets ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Obliegenheiten, z. B. durch Verletzung der Arbeitspflicht (z. B. Schlechtleistung) oder einer Nebenpflicht, insbesondere Schutzpflichten. Ersatzansprüche des Arbeitgebers können insbesondere aus den §§ 341, 280 BGB resultieren. Meist hat der Arbeitnehmer eine erteilte Weisung nicht beachtet. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass zwischen der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und dem Eintritt des Schadens zum Nachteil des Arbeitgebers ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalzusammenhang) besteht. Ein Schaden liegt vor, wenn der Arbeitgeber Nachteile an seinem Eigentum oder seinen Lebensgütern (z. B. seiner Gesundheit) erleidet. Ein ursächlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Eintritt des Schadens auf das widerrechtliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Dafür trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Dasselbe gilt für den Nachweis darüber, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Liegt eine posit...

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