Rz. 4
Zielsetzung der Vorschrift ist es, bei betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen so früh wie möglich eine vorausschauende Personalpolitik zu befördern und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um für die Arbeitnehmer den Transfer in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern. Mit der Förderung nach § 110 werden die finanziellen und organisatorischen Anstrengungen des Arbeitgebers unterstützt, bei den infolge Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitnehmern die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Bei dem Anspruch nach § 110 handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers, der wegen des kollektiven Bezugs allerdings nur vom Arbeitgeber geltend gemacht werden kann (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 13; Apidopoulos, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 110 Rz. 14). Es handelt sich um eine Pflichtleistung der Arbeitsverwaltung, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (Apidopoulos, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 110 Rz. 14; Welbokorsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 110 Rz. 16; Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 2).
Rz. 5
In der Vorschrift werden die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und in § 110 das Transferkurzarbeitergeld geregelt. Beide Vorschriften sind zum 1.1.2004 in Kraft getreten (Art. 124 Abs. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). § 216a a. F. löste die Vorschriften der §§ 254 ff. im Vierten Abschnitt des Sechsten Kapitels über Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen ab. Mit seinem Inkrafttreten wurde der Vierte Abschnitt des Sechsten Kapitels aufgehoben (Art. 1 Nr. 139, Art. 124 Abs. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt).
Rz. 6
In Abs. 1 werden die Voraussetzungen genannt, unter denen die Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen gefördert werden kann. Abs. 1 Satz 2 enthält eine Definition der Transfermaßnahme, Abs. 1 Satz 3 eine solche der Betriebsänderung i. S. d. § 110 Abs. 1 Satz 1.
Rz. 7
Die Art und Höhe der Förderung werden in Abs. 2 bestimmt. Danach erhält der Arbeitnehmer lediglich einen Zuschuss zu den Kosten der Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme, nicht aber Leistungen zum Lebensunterhalt. Dieser muss noch durch das vom Arbeitgeber zu zahlende Arbeitsentgelt abgedeckt werden.
Rz. 8
Abs. 3 benennt Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen eine Förderung nicht möglich ist. Danach sind Arbeitnehmer von der Förderung ausgeschlossen, wenn für sie eine Anschlussbeschäftigung in dem Unternehmen, dem sie bisher angehört haben, oder in einem anderen mit dem ersteren im Konzernverbund stehenden Unternehmen (§ 18 AktG) vorgesehen ist, auf die sie mittels der Maßnahme vorbereitet werden sollen. Soweit die Maßnahmekosten vom Arbeitgeber aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zu tragen sind, scheidet eine Förderung ebenfalls aus, Abs. 3 Satz 2. Hierdurch werden die Notwendigkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt und die Unentbehrlichkeit einer Bezuschussung durch die Versichertengemeinschaft als Fördervoraussetzung unterstrichen.
Rz. 9
Schließlich ist in Abs. 4 klargestellt, dass während der zeitlichen Dauer der Förderung andere Leistungen mit gleichartiger Zielsetzung nicht zu gewähren sind.