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Sauer, SGB III § 106 Nettoentgeltdifferenz

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift (vormals § 179) ist zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) erstmalig geändert worden und durch die Sonderregelung für Heimarbeiter in Abs. 5 ergänzt worden. Durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) ist Abs. 1 Satz 3 zum 1.8.1999 geändert worden. Mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) hat der Gesetzgeber schließlich in Abs. 1 nach Satz 3 einen neuen Satz 4 eingefügt, wonach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Feststellung des Soll- und Istentgelts nicht zu berücksichtigen ist, um Benachteiligungen der kurzarbeitenden Arbeitnehmer gegenüber dem bisher geltenden Recht zu vermeiden (BT-Drs. 14/4771 S. 13).

 

Rz. 2

Mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden die Angaben zu den DM-Beträgen zum 1.1.2002 in Euro-Beträge geändert. Die Streichung der Wörter "und über die Leistungsgruppen" in § 179 Abs. 1 Satz 6 mit Wirkung zum 1.1.2005 durch Art. 1 Nr. 95a, Art. 124 Abs. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) steht im Zusammenhang mit der Änderung der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Danach trat mit Wirkung zum 1.1.2005 an die Stelle der Regelung zur Ermittlung des Leistungsentgelts in § 136 a. F. die Vorgabe des § 133 a. F. Damit entfielen die bislang in § 136 Abs. 3 ausgewiesenen Leistungsgruppen. Die Lohnsteuer als Bestandteil der pauschalierten Abzüge ist künftig anhand der in § 133 Abs. 1 Nr. 2 a. F. genannten Lohnsteuertabelle und der im Einzelfall zugrunde zu legenden Lohnsteuertabelle zu ermitteln. Die Vorschrift ist in der Folge durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1....

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