Rz. 2
§ 119 regelt als Grundsatzvorschrift die Voraussetzungen für das Übergangsgeld, welches als besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in § 118 Satz 1 Nr. 1 benannt wird. Die Norm fasst die Anspruchsvoraussetzungen kumulativ zusammen. Das Übergangsgeld, das nur für Menschen mit Behinderungen vorgesehen ist, hat 2 Regelvoraussetzungen:
- Nach Satz 1 Nr. 1 muss die Vorbeschäftigungszeit erfüllt sein, deren Voraussetzung und Berechnung sich aus § 120 ergeben.
- In Satz 2 Nr. 2 sind die begünstigten Maßnahmen, an denen der Mensch mit Behinderungen teilnehmen muss, für den Regelfall abschließend aufgezählt.
Satz 2 verweist auf die §§ 64 bis 74 SGB IX, so dass über diese Vorschriften die Berechnung der Höhe, das Anschlussübergangsgeld usw. zu ermitteln ist. Die Verweisung steht unter der Bedingung, dass im Arbeitsförderungsrecht nichts Abweichendes geregelt ist.
Satz 3 sieht zudem Übergangsgeld für die Maßnahmeteilnahme bei allgemeinen Leistungen (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 115, 116) vor. Das steht unter dem Vorbehalt, dass das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2, § 144) nicht erbracht wird. In diesen Fällen besteht nur dann ein Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn der Mensch mit Behinderungen – anstatt an einer "allgemeinen" Maßnahme – fiktiv an einer Maßnahme der besonderen Leistungen mit Übergangsgeldanspruch teilnehmen würde.
Rz. 3
Das Übergangsgeld ist eine besondere Leistung (§ 117), die nicht im Ermessen steht, weil sie als Pflichtleistung nach § 3 Abs. 3 Nr. 8 einzuordnen ist und ergänzend die Funktion einer Entgeltersatzleistung erfüllt (§ 3 Abs. 4 Nr. 3). Damit soll der Einkommensausfall, aufgrund der Maßnahmeteilnahme, zumindest überwiegend ausgeglichen werden. Es knüpft daher an einen früheren Arbeitsverdienst der betroffenen Person an.
Rz. 4
Das SGB IX hat grundlegende Bedeutung für die im Dritten Kapitel, Siebten Abschnitt des SGB III geregelten Aufgaben und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Nr. 2, 3 SGB IX. Für das Übergangsgeld besteht u. a. ein systematischer Zusammenhang aufgrund des Rechtsverweises in § 119 Satz 2. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX hat das Übergangsgeld im Kontext des SGB IX die Funktion einer ergänzenden Leistung inne. An der in Rz. 3 der Kommentierung genannten Wertung ändert dies insoweit nichts. An den relevanten Stellen wird nachfolgend stets ein Bezug zu den speziellen Rehabilitationsvorschriften des SGB IX hergestellt und die relevanten Ausführungsbestimmungen des SGB IX für das Übergangsgeld im Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit überblicksweise erläutert.