Rz. 5
Begünstigt vom Ausbildungsgeld sind Menschen mit Behinderungen (§ 19 i. V. m. § 12), § 19 Abs. 1 SGB II verweist auf § 2 Abs. 1 SGB IX. Vom Ausbildungsgeld sind grundsätzlich auch Personen begünstigt, die von einer Behinderung bedroht sind (vgl. BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 20/06 R) oder Menschen, die eine Lernbeeinträchtigung/Lernbehinderung haben. Die Leistungsgewährung an Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, ist zudem in § 49 Abs. 1 SGB IX verankert. Die drohende Behinderung ist in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX definiert. Demnach liegt sie vor, wenn eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – wie bei einem Menschen mit Behinderungen – zu erwarten ist. Gerade die Lernbehinderung ist in der Verwaltungspraxis im Kontext des Ausbildungsgeldes regelmäßig relevant.
2.1 Förderdauer
Rz. 6
Die Förderdauer erfolgt nach dem Wortlaut von § 122 Abs. 1 "während" der entsprechend aufgezählten Fördermaßnahmen. Damit ist die Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme oder Berufsausbildung gemeint, die folglich mit Ausbildungsgeld gefördert wird. Durch den Verweis auf die Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe gilt für die Förderdauer § 69 entsprechend.
Der Maßnahmebeginn und der Teilnahmebeginn dürfte in den meisten Fällen am gleichen Tag sein. Er fällt jedoch auseinander, wenn der Maßnahmeteilnehmer zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Die gesetzliche Formulierung "während" bedingt den Antritt einer Maßnahme. Als Maßnahmen kommen alle in § 122 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahmen in Betracht. Falls eine längere Anreise in eine überregionale Rehabilitationseinrichtung z. B. einen Tag vor dem eigentlichen Maßnahmebeginn notwendig ist, kann im Rahmen der Auslegung der Anreisetag bereits als Teilnahmebeginn gewertet werden und zugleich einen Anspruch auf Ausbildungsgeld begründen. Wird die Maßnahme vorzeitig abgebrochen, endet der Anspruch auf Ausbildungsgeld mit dem letzten Tag der Teilnahme.
2.2 Förderbare Maßnahmen
Rz. 7
Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsgeldes ist die Teilnahme an einer in Abs. 1 Nr. 2 aufgezählten Maßnahme. Entgegen der Regelung in § 117 Abs. 1 i. V. m. § 119 Satz 1 Nr. 2 ist die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, wie bei der Gewährung des Übergangsgeldes vorgesehen, ausdrücklich – mangels Aufzählung in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 – nicht umfasst.
2.2.1 Maßnahmen der beruflichen (Erst-) Ausbildung
Rz. 8
Förderfähige Berufsausbildungen sind in § 57 Abs. 1 benannt. Für Menschen mit Behinderungen sind insbesondere Berufsausbildungen als besondere Leistungen in besonderen Einrichtungen außerhalb des BBiG bzw. der HwO förderfähig (§ 117 Abs. 2 Satz 1, vgl. auch weitere förderbare Berufsausbildungen in der Komm. zu § 117). Gleiches gilt für das zum 1.1.2020 neu eingeführte Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX, welches einer Berufsausbildung gleichgestellt ist (vgl. Komm. in § 117). Die Agentur für Arbeit hat je nach Berufsausbildung zwischen einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff.) und Ausbildungsgeld zu differenzieren (§§ 122 ff.).
2.2.2 Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildungen
Rz. 9
Maßnahmen der Berufsvorbereitung zielen darauf, die Aufnahme einer Berufsausbildung zu erleichtern oder den Menschen mit Behinderungen auf andere Weise beruflich zu integrieren. Die Förderung erhalten (jugendliche) Personen mit Behinderungen, die noch nicht ausbildungsreif sind, dies aber wahrscheinlich nach der Maßnahmeteilnahme sein werden. Eine Berufsvorbereitungsmaßnahme kommt als besondere Leistung in Betracht, wenn dies wegen von Art oder Schwere der Behinderung(en) bzw. zur Sicherung des Eingliederungserfolges notwendig ist. Sie kommen auch in Betracht, wenn damit im Anschluss eine besonders geregelte Ausbildung nach § 66 BBiG oder § 42r HwO angestrebt wird. Diese sind nicht nur auf junge Menschen mit Behinderung beschränkt, sondern erfassen auch bereits vorher berufstätige Personen, die sich aufgrund der Behinderung neu orientieren müssen. Diese Maßnahmen werden in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durchgeführt oder sind auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet. Eine wegen der Behinderung erforderliche blindentechnische Grundausbildung (für Blinde und für Personen mit stark eingeschränktem Sehvermögen) ist regelmäßig Voraussetzung für eine sich anschließende berufliche Rehabilitationsmaßnahme (insbesondere einer erforderlichen Berufsausbildung). Eine Grundausbildung kann schließlich auch zur Fortsetzung einer bereits begonnenen Ausbildung notwendig sein. Vergleichbare speziellen Grundausbildungen erhalten Menschen die gehörlos oder hörbehindert sind. In diesen Grundausbildungen wird u. a. die Gebärdensprache erlernt sowie spezielle Kommunikationstechniken angewendet. Zudem sind kombinierte Grundausbildungen für Taubblinde als besondere Leistung förderbar (vgl. auch Komm. zu § 117).
2.2.3 Maßnahme im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Rz. 10
Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder die sonstigen Leistungsanbieter gehören zu den besonderen Rehabilitationseinrichtungen. Förderbar für die Bundesagentur für Arbeit ist nur das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbe...