Rz. 8
Die Minderung des Alg um einen Tag für jeweils 2 Tage der Erfüllung eines Anspruchs auf Teil-Alg berücksichtigt pauschal verschiedenste Ausprägungen des Versicherungsverlaufes, z. B.:
1) |
Der Bemessung des Alg liegt auch das Arbeitsentgelt zugrunde, nach dem sich die Bemessung eines im Bemessungszeitraum bezogenen Teil-Alg gerichtet hat. |
2) |
Die Bemessung des Alg richtet sich nach einer von 2 Beschäftigungen, und zwar der Hauptbeschäftigung; der Anspruch auf Teil-Alg aus der in der Vergangenheit ausgeübten weiteren Beschäftigung ist bereits so lange erschöpft oder erloschen, dass er in die Bemessung des Alg nicht mehr eingehen konnte. |
3) |
Die Bemessung des Alg richtet sich nach einer von 2 Beschäftigungen, und zwar der Zweitbeschäftigung; der Anspruch auf Teil-Alg aus der in der Vergangenheit ausgeübten Hauptbeschäftigung ist bereits so lange erschöpft oder erloschen, dass er in die Bemessung des Alg nicht mehr eingehen konnte. |
Rz. 9
Im Fall 1 wird dem Alg das Entgelt aus der früher verlorenen Beschäftigung für die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses selbst, aber auch für die Zeit des Bezuges von Teil-Alg zugrunde gelegt, allerdings nur, soweit die Zeiten in den Bemessungszeitraum fallen. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass ein finanzieller Ausgleich für die Minderung der Anspruchsdauer jedenfalls teilweise erfolgt. Vollständig werden beide Beschäftigungsverhältnisse dem Alg im Ergebnis allerdings nur zugrunde gelegt, wenn das Teil-Alg bis zur Entstehung des Anspruchs auf Alg bezogen wurde und die das Teil-Alg begründende Beschäftigung diesem unmittelbar vorausging und die übrige Zeit des Bemessungszeitraumes ausfüllte. Umgekehrt kann der Ausgleich auf einen Entgeltabrechnungszeitraum des Bezuges von Teil-Alg im Bemessungszeitraum begrenzt sein.
Rz. 10
In den Fällen 2 und 3 findet keinerlei Ausgleich statt, sie unterscheiden nur danach, ob die Haupt- oder Nebenbeschäftigung zuerst verloren wurde.
Rz. 11
Im Fall 2 wird offenbar, dass der eigentliche Hauptanspruch auf Alg der Höhe nach durch einen Anspruch auf Teil-Alg von 6 Monaten abgegolten worden ist; im Übrigen hat aber auch diese Beschäftigung nochmals zur Begründung einer Anspruchsdauer beigetragen. Letztlich verfolgt die Minderungsregelung im Wesentlichen den Zweck zu vermeiden, dass der Arbeitslose nach dem Bezug von Teil-Alg nochmals volles Alg mit ungeminderter Dauer beziehen kann.
Rz. 12
Die zum Teil leistungsrechtlich fragwürdigen und sozialpolitisch unerwünschten Ergebnisse sind aber hauptsächlich dann anzutreffen, wenn sich die beiden Beschäftigungen in Form einer Haupt- und einer Zweitbeschäftigung hinsichtlich des erzielten Arbeitsentgelts stark unterschieden haben; das wird umso offensichtlicher, je eher eine Beschäftigung wegen des erzielten Entgelts versicherungspflichtig wird (vgl. § 8 SGB IV). Bei der Minderung der Anspruchsdauer hingegen steht die Überlegung im Vordergrund, dass der Arbeitnehmer ohne die Regelung über das Teil-Alg keinerlei Leistung bis zu dem Zeitpunkt erhalten hätte, zu dem beide versicherungspflichtigen Beschäftigungen verloren sind. Bei der Bestimmung der Anspruchsdauer wurden Versicherungszeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Teil-Alg geführt haben, nochmals berücksichtigt (§ 147). Dies rechtfertigt es, geleistetes Teil-Alg auf die Anspruchsdauer des Alg anzurechnen. Sachgerecht erscheint auch, diese Minderung pauschal vorzunehmen und dabei von der Überlegung auszugehen, dass sich das "Gesamt-Alg" aus 2 Teil-Alg-Beträgen zusammensetzt. Daraus folgt zwangsläufig das in der Vorschrift vorgesehene Verhältnis 2:1 für die Minderung nach § 148.
Rz. 13
Zur Minderung des Alg werden die Tage herangezogen, für die ein Anspruch auf Teil-Alg in den letzten 2 Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg erfüllt worden ist. Dieser Zeitraum geht dem Tag unmittelbar voraus, an dem die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 137 erfüllt sind. Er läuft kalendermäßig ab und endet mit dem Tag 2 Jahre früher, der das gleiche Tages- und Monatsdatum trägt wie der Tag der Entstehung des Anspruchs. Das gilt entsprechend in den Fällen, in denen das Stammrecht aufgrund einer Verfügung nach § 137 Abs. 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.
Rz. 14
In diesem Zeitraum kann Teil-Alg auch aus 2 Ansprüchen geleistet worden sein. Das steht einer Berücksichtigung bei der Minderung der Anspruchsdauer aber nicht entgegen, wenn auch hier die Überlegung zugrunde gelegt wird, dass der Arbeitslose ohne die Regelung des Teil-Alg leer ausgegangen wäre.
Sachverhalt |
Datum |
Zeitraum |
Tage |
Entstehung des Anspruchs auf Alg |
31.1.2023 |
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360 |
2-Jahres-Frist 31.1.2021 – 30.1.2023 |
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Teil-Alg |
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1.6.2021 – 30.9.2021 (122 Tg.) |
(- 60) |
Zweitbeschäftigung |
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1.10.2021 – 31.12.2021 |
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Teil-Alg |
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1.1.2022 – 30.1.2022 (30 Tg.) |
(- 15) |
Verlust der Hauptbeschäftigung |
30.1.2023 |
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Verbliebene Anspruchsdauer Alg |
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120 + 30 = 150 : 2 = Abzug 75 Tg. |
285 |
Rz. 15
Auf Bezugszeiten von Teil-Alg, die bei Entstehung des Anspruchs auf das reguläre Alg noch nicht län...