Rz. 34
Fehlende Arbeitsbereitschaft ohne wichtigen Grund führt zur Verminderung der Anspruchsdauer um bis zu 28 Tagen (4 Wochen, Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1). Eine Minderung kommt nur für Zeiten in Betracht, für die ein Anspruch auf Alg allein deshalb nicht gegeben ist, weil der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist. Es fehlt in diesen Fällen an der subjektiven Verfügbarkeit. Gemeint ist in § 148 nicht die nach § 138 zulässige Einschränkung, sondern gerade nur der darüber hinausgehende Mangel an Arbeitsbereitschaft. Das sind Fälle des § 138 Abs. 5 Nr. 3 und 4, weil der Arbeitslose nicht bereit ist, jede zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen und auszuüben und an jeder zumutbaren Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Darüber hinaus erfasst die Vorschrift auch Fälle nach § 139 Abs. 4. Die Agenturen für Arbeit stellen auf gezielte Aufhebung der Verfügbarkeit durch den Arbeitslosen ab.
Rz. 35
Die Regelung ist allein gegen Leistungsmissbrauch gerichtet und kann deshalb bei Vorliegen objektiv einleuchtender Gründe großzügig gehandhabt werden. Es soll lediglich verhindert werden, dass sich der Arbeitslose zu passender Gelegenheit Erfolg versprechenden Vermittlungsbemühungen entziehen kann. Von vornherein ausgeschlossen ist eine Minderung der Anspruchsdauer, wenn der Arbeitslose wegen Erfüllung gesetzlicher Vorschriften nicht arbeitsbereit ist oder Möglichkeiten zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit nutzt, z. B. auch durch berufliche Weiterbildung. Im Einzelfall wird ein wichtiger Grund auch vorliegen, wenn bestimmte Terminbindungen schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eingegangen worden sind, z. B. ein vierwöchiger Urlaub gebucht und bezahlt wurde. Weitere wichtige Gründe sind in typischen Lebenssachverhalten zu suchen, z. B. notwendige Pflege/Betreuung eines Angehörigen, Umzug, Teilnahme an einem wichtigen auswärtigen Familienereignis, stets unter der Voraussetzung unzulässiger Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft. Auch ein ursächlicher, nachgewiesener Krankenbesuch eines Familienangehörigen ist bereits als wichtiger Grund anerkannt worden (Bay. LSG, Urteil v. 28.7.2009, L 9 AL 289/05). Dagegen sollen explizit die Fälle erfasst werden, in denen sich der Arbeitslose gezielt bzw. grundlos aus dem Leistungsbezug abmeldet. Aus dem Recht einer jederzeitigen Abmeldung aus dem Leistungsbezug von Alg folgt fehlende Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung, mit der ein Verlust des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen einhergeht (vgl. SG Berlin, Urteil v. 24.5.2013, S 58 AL 107/13). Weitere leistungsrechtliche Konsequenzen hängen vom Zweck der Abmeldung durch den Arbeitslosen ab, etwa dem Entgehen von Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit i. S. v. Abs. 1 Nr. 6. Zugleich kann darin, dass die Abmeldung erfolgt, um der Anrechnung von Einkommen nach § 155 zu entgehen, weil eine punktuelle Abmeldung aus dem Leistungsbezug für einen Tag mit einem auf diesen Tag fallendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zusammentrifft, ein wichtiger Grund i. S. v. Abs. 1 Nr. 6 liegen.
Rz. 35a
Die Wertung der einzelnen Vorstellungstage eines Schauspielers im Rahmen eines Gastspielvertrages als versicherungspflichtige Beschäftigung schließt die Arbeitslosigkeit i. S. des Nicht-Beschäftigt-Seins in den Zwischenzeiten ohne Vorstellungstermin nicht aus. Grundsätzlich ist ein Künstler befugt, sich für den einen Tag des Arbeitseinsatzes, der unter der Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Wochenstunden liegt, aus dem Leistungsbezug abzumelden. Zwar kann eine häufigere Abmeldung Zweifel an der subjektiven Verfügbarkeit wecken, die zu einer kompletten Aberkennung des Leistungsanspruchs führen, wenn das Verhalten des Arbeitslosen auf eine generell weggefallene Bereitschaft zur Arbeitsuche schließen lässt, das ist aber bei solchen Fallgestaltungen demnach zweifelsfrei nicht der Fall (SG Berlin, Urteil v. 4.11.2016, S 58 AL 512/16).
Rz. 36
Hat der Arbeitslose seine Arbeitsbereitschaft endgültig aufgegeben, liegt Arbeitslosigkeit i. S. d. § 138 auf Dauer nicht vor, § 148 findet keine Anwendung. Dementsprechend wird über die Minderung der Anspruchsdauer stets erst zu entscheiden sein, wenn der Arbeitslose wieder Alg beansprucht und sich erweist, dass Arbeitsbereitschaft wieder vorliegt. Zum Unterlassen allein der Beschäftigungssuche vgl. Abs. 1 Nr. 3.
Rz. 36a
Bei der Entscheidung nach Nr. 6 kann auch berücksichtigt werden, inwieweit durch fehlende Arbeitsbereitschaft Vermittlungsbemühungen tatsächlich behindert worden sind. Unzulässig wäre es jedoch, eine Minderung der Anspruchsdauer allein aus diesem Grund nicht vorzunehmen. In zweiter Instanz ist allerdings bereits entschieden worden, dass die Aufgabe des Status als Arbeitsloser ohne erkennbare Manipulationsabsicht keine Minderung der Anspruchsdauer nach Abs. 1 Nr. 6 hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.8.2010, L 19 AL 136/10). Folgerichtig hat das LSG auch das Vorliegen des wichtigen Grundes daran gemessen, dass aufseiten der Versichertengemeinschaft al...