Rz. 5
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bestimmt seit dem 1.1.2019 eine Sozialversicherungspauschale i. H. v. 20 % des Bemessungsentgeltes. Diese dürfte die zwischenzeitlichen Verschiebungen bei den Beitragssätzen in der Sozialversicherung ausreichend widerspiegeln. Dabei handelt es sich um einen Näherungswert zum Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), dem zum Inkrafttreten der Vorschrift exakte Teilbeiträge zugrunde gelegt worden sind. Auf den tatsächlichen Beitrag, den der Arbeitnehmer zu tragen hatte oder zukünftig zu tragen hätte, kommt es nicht an. Deshalb wirken sich die Änderungen des (durchschnittlichen) einheitlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung ebenso wenig auf die Pauschale aus wie die Senkungen des Beitrages zur Arbeitsförderung. Die Größenordnung ist gesetzlich festgeschrieben. Es bedarf demnach für eine Änderung eines vollständigen Gesetzgebungsverfahrens. Das lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber an der Pauschale jeweils zumindest mittelfristig festhalten will. Ansonsten hätte er es dem BMAS übertragen, durch eine Rechtsverordnung die Höhe der Pauschale zu bestimmen. Das hätte es ermöglicht, jährlich oder zweijährlich die Pauschale an die tatsächliche Entwicklung anzupassen, z. B. aufgrund von Veränderungen beim Krankenversicherungsbeitrag. Die Pauschalierung des Sozialversicherungsbeitrages bedeutet eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung vor allem bei der technischen Umsetzung der Rechtsvorschrift. Das Ergebnis ist nach Maßgabe des § 338 Abs. 2 zu runden. Darüber hinaus ist der Abzug für den Bürger transparenter, weil er der Höhe nach gesetzlich konkret bestimmt und deshalb nachvollziehbar ist. 2019 beträgt der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen 19,325 % für kinderlose Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zuzüglich des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils an dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Rz. 6
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) sind gesetzlich prozentual festgeschrieben und in der seinerzeit 2005 geltenden Höhe in die Berechnung der Pauschale eingegangen. Beim Krankenversicherungsbeitrag gilt seit der Gesundheitsreform ab 2009 dasselbe. Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist ebenfalls gesetzlich festgelegt, der Arbeitnehmeranteil entspricht allein in Sachsen dem vollen Beitragssatz. Durch die Pauschalierung des Sozialversicherungsabzugsbetrages werden die in Sachsen Pflegeversicherten deshalb begünstigt. Im Ergebnis gilt, dass sich ein höheres Alg ergibt, wenn die Pauschale gesenkt wird, und umgekehrt.
Rz. 6a
Bei der Berechnung der Sozialversicherungspauschale ist das Ergebnis nach § 338 Abs. 2 zu runden (klassische kaufmännische Rundung bei dezimaler Berechnung, ab "xx5" ist aufzurunden, bis "xx4" abzurunden). Eine entsprechende Weisung ist auch an die Agenturen für Arbeit ergangen.