0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) geändert.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 durch Art. 117 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436) erneut geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift definiert den Begriff Träger i. S. d. Arbeitsförderungsrechts. Sie stellt zudem klar, wer bei einem mittelbaren Verhältnis gegenüber der Bundesagentur für Arbeit der verantwortliche Träger ist. Sie wirkt auch auf das dem SGB III nachgeordnete Recht. Der Trägerbegriff gilt auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, jedenfalls soweit aufgrund des § 16 Abs. 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit aus dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium des SGB III erbracht werden.
Träger sind Anspruchsberechtigte auf Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Sie können z. B. Leistungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung, Eingliederung, Eingliederungsbegleitung, Eingliederungsmaßnahmen, aber auch institutionelle Leistungen etwa für Bildungs- oder Rehabilitationseinrichtungen, seit 1.4.2012 auch wieder für Jugendwohnheime, erhalten. Einzelheiten sind seit dem 1.4.2012 nicht mehr in einem besonderen Kapitel des SGB III geregelt, das die Leistungen an Träger umfasst, sondern bei den Arbeitsförderungsleistungen selbst, die nach Bedarfslagen im SGB III angeordnet sind. Die nach Berechtigten (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Träger) angeordneten Leistungen waren für den Gesetzgeber intransparent, weil der Arbeitnehmer, an oder für den die Leistungen stets gewährt werden, nicht einfach und umfassend erkennen konnte, welche Leistung für welchen Sachverhalt bzw. Tatbestand (z. B. Vermittlungshindernis) bestimmt war. Die Anspruchsberechtigung besteht unabhängig davon, dass die Leistungen zur Förderung der betroffenen Arbeitnehmer dienen. Leistungen an Träger kommen grundsätzlich bei allen Bedarfslagen in Betracht.
Rz. 2a
Die Definition bezieht sich auf den rechtlichen Status für die Trägereigenschaft. Nach der abschließenden Regelung kann Träger nur sein, wer natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft ist. Mit Wirkung zum 1.1.2024 werden zu Trägern aufgrund des Art. 117 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz nur noch rechtsfähige Personengesellschaften. Unerheblich ist dagegen zunächst, welche Ziele und Wirkungen die Träger i. S. d. § 21 hinsichtlich ihrer Gemeinnützigkeit oder auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verfolgen. Ebenso muss ein Träger nicht ausschließlich oder überwiegend auf dem Gebiet der aktiven Arbeitsförderung tätig sein. Eignungsfragen sind im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen oder Maßnahmen zu klären. Seit dem 1.4.2012 ist die Zulassung von Trägern und Maßnahmen zusammengefasst in den §§ 176 ff. geregelt.
2 Rechtspraxis
2.1 Rechtlicher Status der Träger
Rz. 3
§ 21 erkennt natürliche und juristische Personen des privaten wie des öffentlichen Rechts als Träger an (rechtsfähige Personen).
Eine natürliche Person ist der Mensch von der Geburt bis zu seinem Tod. Er ist als Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten. § 21 stellt keine weiteren Bedingungen, die einschlägigen Qualitätsanforderungen müssen jedoch erfüllt werden.
Eine juristische Person ist als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten eine rechtlich geregelte soziale Organisation, in der Personen oder Sachen zusammengefasst sind. Ihre Rechtsfähigkeit ist ihr unabhängig von der Existenz oder dem Austausch von Mitgliedern zuerkannt.
Rz. 4
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind mitgliedschaftlich verfasste und im Verwaltungsrecht mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger, deren Existenz von einem Mitgliederwechsel unabhängig ist (z. B. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Religionsgemeinschaften, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Innungen, Sozialleistungsträger).
Öffentlich-rechtliche Anstalten sind die von einem Träger öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung einer besonderen Verwaltungsaufgabe errichtete verwaltungsorganisatorisch oder rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheiten von persönlichen und sachlichen Mitteln (z. B. öffentlich-rechtliche Versorgungsreinrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Kreditinstitute und Universitäten, Kammern, Innungen). Sie werden durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt errichtet. Anstalten haben Benutzer, das Verhältnis zu ihnen wird durch eine Anstaltsordnung geregelt.
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Vermögensmassen, die durch Gesetz oder Verwaltungsakt errichtet werden und bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet sind.
Rz. 5
Juristische Personen des privaten Rechts sind z. B. Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine und genehmigte private Stiftungen.
Rz. 6
Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die persönliche Beteiligung im Vordergrund steht und es n...