0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 in das SGB III eingefügt.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 3.8.2001 eingefügt durch das Zensusvorbereitungsgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1882), dadurch wurden die Abs. 1 bis 5 zu den Abs. 2 bis 6.
Durch das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG) v. 31.10.2003 (BGBl. I S. 2149) wurde Abs. 2a mit Wirkung zum 6.11.2003 eingefügt.
Abs. 2b wurde mit Wirkung zum 14.9.2005 durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes v. 6.9.2005 (BGBl. I S. 2725) eingefügt.
Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden Abs. 1 bis 4 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
Abs. 1 und 3 wurden mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Rz. 1a
Abs. 2a ist gemäß § 7 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (VwDVG) v. 31.10.2003 (BGBl. I S. 2149) am 1.7.2008 außer Kraft getreten. Diese Vorschrift erlaubte der Bundesagentur für Arbeit die Übermittlung von Betriebsdaten an das Statistische Bundesamt für die Konjunkturstatistik und die regionale Konjunkturberichterstattung, die monatliche Statistik im Handel- und Gastgewerbe, die vierteljährliche Statistik im Handwerk, das Statistikregister sowie für die Erstellung weiterer Wirtschaftsstatistiken, die in einer Rechtsvorschrift angeordnet worden sind. Einer Erlaubnis zur Übermittlung dieser Daten an die statistischen Ämter der Länder bedurfte es nicht, weil dazu das Statistische Bundesamt im Verwaltungsdatenverwendungsgesetz verpflichtet worden war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwDVG). Die Übermittlung diente der Untersuchung, ob durch Gewinnung und Verwendung von Verwaltungsdaten die erhofften Effizienzgewinne bei der Erstellung von Konjunkturstatistiken erreicht werden können. Wegen des befristeten Untersuchungsvorhabens trat die Übermittlungsvorschrift am 1.7.2008 wieder außer Kraft. Es bedürfte einer erneuten gesetzlichen Regelung, wenn die Konjunkturdaten nicht wieder bzw. weiterhin durch Unternehmensbefragung statt durch Verwaltungsdaten gewonnen werden sollen.
Rz. 1b
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 16.8.2014 geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) v. 11.8.2014 (BGBl. I S. 1348).
Rz. 1c
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) mit Wirkung zum 25.7.2017 geändert.
Rz. 1d
Die Abs. 2b und 4 wurden durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert.
Rz. 1e
Die Abs. 1, 2b, 3 und 4 wurden durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 geändert, zugleich wurde Abs. 5 aufgehoben und dadurch der frühere Abs. 6 zum neuen Abs. 5.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt einerseits Übermittlungsbefugnisse der Bundesagentur für Arbeit insbesondere an statistische Ämter (Abs. 1 bis Abs. 2b), aber auch an die obersten Bundes- und Landesbehörden (Abs. 4) und andererseits Übermittlungsbefugnisse statistischer Ämter an die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 3). Damit wird insbesondere bezweckt, die für die Aufgaben nach § 280 (Statistik, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Arbeitsmarktberichterstattung) notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen, die von der Bundesagentur für Arbeit nicht selbst erhoben werden, und andererseits die Berichterstattung der Bundesagentur in den Bundes- und Landesbehörden für politische Zwecke, soweit sie aus Arbeitsmarktstatistiken generiert werden bzw. generiert werden können, nutzbar zu machen. Die wechselseitige Übermittlungsbefugnis hat zum Ziel, Statistiken effizienter zu erstellen und zugleich aussagekräftiger zu gestalten sowie ihren Nutzungsgrad zu erhöhen.
Bei den mit Wirkung zum 1.7.2020 in Kraft getretenen Rechtsänderungen in der Vorschrift handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei den Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund anderer Rechtsänderung durch das Siebte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze oder im Wesentlichen um Klarstellungen in Bezug auf die bisherige Rechtslage.
Zu den Änderungen des Abs. 1, 2b, 3 und 4 führt die Gesetzesbegründung aus, dass es sich grundsätzlich um klarstellende Regelungen handelt. Es werden keine neuen Datenübermittlungen eingeführt. Die redaktionellen Änderungen haben den Zweck, klarzustellen, ob es sich bei den übermittelten Angab...