0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2003 (BGBl. I S. 1130) zum 27.3.2002 in das SGB III eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 296a legt grundsätzlich fest, dass für eine Ausbildungsvermittlung eine Vergütung nur vom Arbeitgeber, nicht aber von dem Ausbildungsuchenden verlangt werden darf (Satz 1). Die Vorschrift korrespondiert mit § 290. Danach darf für eine Berufsberatung eine Vergütung vom Ratsuchenden nur verlangt werden, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einer Vermittlung steht, weil der Berufsberater auch Vermittlung betreibt oder in mit der Berufsberatung zusammenhängenden Geschäftsräumen Vermittlung betrieben wird. § 296a ist eine Schutzvorschrift für Ausbildungsuchende und deren Eltern. Tendenziell finden Jugendliche um so schwerer eine Ausbildungsstelle, je weniger sie schulisch qualifiziert sind. Jugendliche sind aber tendenziell um so geringer schulisch qualifiziert, je mehr sie aus wirtschaftlich ungünstiger gestellten Familien stammen. Ausbildungsuchende aus solchen Familien könnten sich daher i. d. R. nicht an private Vermittler wenden, wenn ihnen für die Vermittlung einer Ausbildungsstelle eine Vergütung abverlangt werden würde. Andererseits gibt es keine Pflicht für private Vermittler, Aktivitäten zur Ausbildungsvermittlung zu ergreifen, wenn ihnen dafür keine Vergütung gezahlt wird. Angesichts der inzwischen insgesamt recht entspannten Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt mit nur noch einer Minderzahl angespannter Branchen zulasten der Ausbildungsbewerber wird ein Arbeitgeber je nach Branche und regionaler Situation schon einen privaten Vermittler gegen Vergütung beauftragen müssen, um geeignete Auszubildende zu finden.
Satz 2 bestimmt, dass alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsvermittlung erforderlich sind, zu den Leistungen der Ausbildungsvermittlung gehören. Beispielhaft zählt der Gesetzgeber dafür die Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung auf. Die Bestimmung deckt sich mit § 296 Abs. 1 Satz 3 für die Arbeitsvermittlung. § 296 ist auf Vermittlungsverträge mit Ausbildungsuchenden bereits anzuwenden, soweit insbesondere die Schriftform des Vertrages und die Bereitstellung eines Textdokuments betroffen sind. Insofern stellt § 296a eine Spezialvorschrift dar, die besonders auf die Vergütung für die Vermittlung von Ausbildungsverhältnissen abstellt.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Ein Vermittler darf von einem Ausbildungsuchenden für die Vermittlung einer Ausbildungsstelle keine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Eine solche Vereinbarung wäre nach § 297 Nr. 2 unwirksam. Auch eine nach § 296a grundsätzlich zulässige Vereinbarung zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber über die Vermittlung eines Auszubildenden ist unwirksam, wenn der Vermittler von dem Ausbildungsbewerber eine Vergütung verlangt, vereinbart oder entgegennimmt (§ 297 Nr. 3). Das gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung nur zusätzlichen Charakter zur Zahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber aufweist.
Rz. 4
Ein Vermittler darf aber nach Satz 1 von einem Arbeitgeber eine Vergütung für seine Leistungen zur Ausbildungsvermittlung verlangen oder entgegennehmen. Ein dem zugrunde liegender Vermittlungsvertrag zwischen Vermittler und Arbeitgeber unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Vorschriften nach dem SGB III. Eine solche Vereinbarung darf lediglich nicht vorsehen, dass sich der Arbeitgeber nur dieses Vertragspartners bedient. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam (§ 297 Nr. 4).
Rz. 5
Ein Vermittlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Ausbildungsvermittler kann insbesondere auch die Intensität der Vermittlungsaktivitäten offen lassen. Es ist also denkbar, dass sich der Arbeitgeber damit begnügt, sich potenzielle Auszubildende nachweisen zu lassen, z. B. weil er die Eignungsfeststellungen von vornherein selbst treffen will.
Rz. 6
Satz 2 hat Auswirkungen auf die im Vermittlungsvertrag zu vereinbarende Vermittlungsvergütung. Diese unterliegt grundsätzlich keinen gesetzlichen Beschränkungen, so dass sich eine Grenze allenfalls bei Unverhältnismäßigkeit nach bürgerlichem Recht feststellen ließe. Das Gesetz stellt aber klar, dass der Vermittler für die Berufsberatung des Ausbildungsuchenden und die einer Vermittlung vorausgehenden Eignungsfeststellungen und Beratungsleistungen keine gesonderte Vergütung verlangen darf. Diese sind Voraussetzung für eine angemessene Qualität der Vermittlungsdienstleistung. Damit stellt der Gesetzgeber auch auf die Grundsätze der Vermittlung und der Berufsberatung im öffentlichen Recht ab (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 296).
Rz. 7
§ 296a könnte als solches ohne weiteres umgangen werden, denn eine Unwirksamkeit des Vertrages, weil dieser eine Vergütung vom Ausbildungssuchenden vorsieht, hat noch keinen Einfluss darauf, dass der Vermittler eine Ausbildungsstelle erfolgreich vermittelt und der Ausbildungsuchende ungeachtet der...