0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) sowie zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2004 (BGBl. I S. 2954) geändert.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Die Vorschrift wird durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.1.2024 neu gefasst.
Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2112) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Pflichten der Antragsteller auf oder Empfänger von Arbeitslosengeld (Alg) und Übergangsgeld zur unverzüglichen Anzeige eingetretener Arbeitsunfähigkeit und Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Obliegenheit knüpft an die Leistungsfortzahlung bei einer arbeitsunfähigen Erkrankung an. An eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden Mindestanforderungen gestellt. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt § 56 SGB II.
Die Neufassung bestätigt die bisherigen Pflichten bezogen auf das Alg, bezieht Teilnehmer an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie beruflichen Weiterbildung ein und erweitert sie auf stationäre Behandlungen. Die Nachweise entfallen jedoch bei elektronischer Übermittlung an die Krankenkasse nach den §§ 295, 301 SGB V.
Die Neufassung wurde durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlen und wie folgt begründet:
Mit der Neufassung wird nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit an die Regelungen zum elektronischen Abruf von Daten über eine Arbeitsunfähigkeit angepasst. Die Krankenkasse stellt der Bundesagentur für Arbeit für Personen, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Alg erheben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45 teilnehmen, nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V eine Meldung zum Abruf bereit. Diese Meldung umfasst u. a. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Kennzeichnung als Erst- und Folgemeldung. Damit entfällt für den Personenkreis der gesetzlich Versicherten bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt die Verpflichtung, der Agentur für Arbeit zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies betrifft derzeit rund 98 % aller Bezieher von Alg. Mit dem elektronischen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit werden die Betroffenen im Verwaltungsverfahren über die Arbeitsunfähigkeit entlastet. Zugleich werden mit dem weiteren Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen den Leistungsträgern beziehungsweise der Übernahme der elektronischen Meldung in die IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit die Prozesse im Sinne digitaler Strukturen konsequent weiterentwickelt. Ungeachtet des elektronischen Abrufverfahrens sind alle Betroffenen verpflichtet, sich eine ärztliche Bescheinigung mit den für die Agentur für Arbeit bestimmten Daten aushändigen zu lassen. In Fällen, in denen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 keine Nachweispflicht besteht, weil Arbeitsunfähigkeitsdaten im Regelfall elektronisch übermittelt werden, soll hierdurch analog zu § 5 Abs. 1a des Entgeltfortzahlungsgesetzes sichergestellt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit insbesondere in sogenannten Störfällen mit Beweiskraft außerprozessual und prozessual nachgewiesen werden kann. In Störfällen, in denen trotz Verpflichtung nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V sowie nach § 109a Abs. 1 SGB IV ein elektronischer Nachweis nicht möglich ist, hat die Agentur für Arbeit den zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen vorrangig im Rahmen der Amtshilfe durch Rückfrage bei der Krankenkasse aufzuklären. Nur im Ausnahmefall kann sie den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit über die allgemeinen Mitwirkungspflichten der leistungsberechtigten Person (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) erlangen. Für Personen, die nicht gesetzlich versichert sind, verbleibt es bei der Pflicht, der Agentur für Arbeit die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Für gesetzlich Versicherte besteht eine Nachweispflicht ausnahmsweise dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit von Ärzten oder Einrichtungen festgestellt wird, die Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Die Verpflichtung, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und unverzüglich ärztlich feststellen zu lassen, besteht unverändert fort. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen...