Rz. 6
Nr. 1 betrifft die Teilnehmer an Maßnahmen für behinderte Menschen in Rehabilitationseinrichtungen und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, die keinen Anspruch auf eine die Versicherungspflicht begründende Leistung nach dem SGB III oder anderen Gesetzen haben, z. B. auf Übergangsgeld (vgl. Nr. 5). Die Festsetzung des beitragspflichtigen Entgelts auf 20 % der monatlichen Bezugsgröße ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich mit dem Wunsch nach einer verwaltungspraktikablen Regelung begründet worden.
Rz. 7
Die Festsetzung des beitragspflichtigen Entgelts für Wehr- und Zivildienstleistende auf 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach Nr. 2 folgt ersichtlich aus Gründen der Transparenz und Verwaltungspraktikabilität, weil sie eine frühere Regelung, nach der das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Alg-Bezieher zugrunde zu legen war, ersetzt hat. Der tatsächliche Beitrag wird aufgrund der Ermächtigung in § 352 Abs. 2 Nr. 1 pauschal festgesetzt.
Rz. 8
Nach Nr. 3 ist bei Gefangenen i. S. v. § 26 Abs. 1 Nr. 4 ein Entgelt i. H. v. 90 % der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Eine pauschale Festlegung der tatsächlichen Beiträge der Länder beruht auf der Verordnungsermächtigung nach § 352 Abs. 3.
Rz. 9
Nr. 4 betrifft Novizen in geistlichen Genossenschaften nach § 26 Abs. 1 Nr. 5. Mangels anderer Anhaltspunkte und der eher politischen Erwägung, diesen Personenkreis in die Arbeitslosenversicherungspflicht einzubeziehen, werden die den Novizen tatsächlich von den Genossenschaften gewährten Geld- und Sachleistungen zugrunde gelegt.
Rz. 10
Nr. 5 greift für den Bezug von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (seit dem 1.1.2024 statt des weggefallenen Versorgungskrankengeldes), Krankengeld der Soldatenentschädigung (als Folge der Regelung des Soldatenentschädigungsrechts ab 1.1.2025), Verletztengeld und Übergangsgeld auf das Arbeitsentgelt zurück, das der Bemessung dieser Leistungen zugrunde gelegt wurde. Die Reduzierung auf 80 % berücksichtigt pauschal das als Folge eines eingeschränkten Leistungsvermögens, das für den Bezug der Leistung ursächlich war, geringere erzielbare Arbeitsentgelt. Die ergänzende Regelung, dass 80 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, bestätigt die pauschalierte Bemessungsgrundlage. Dadurch ergibt sich aus dem Leistungsbezug und dem Beschäftigungsverhältnis zusammen maximal eine Bemessungsgrundlage von 100 %; 80 % des Entgelts aus dem Beschäftigungsverhältnis bleibt beitragsfrei. Der Vermeidung einer übermäßigen Heranziehung zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag dient auch die Freistellung des Krankengeldes von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei gleichzeitigem Bezug einer anderen Leistung. Die gesetzliche Bestimmung sorgt insbesondere für Rechtsklarheit, weil ansonsten die jeweils zahlungspflichtige Stelle im Hinblick auf das Übermaßverbot die eigene Beitragspflicht bezweifeln würde. Die Regelung ist auch in Fällen des § 44a SGB V anzuwenden, in denen Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III gezahlt wird (vgl. Nr. 5a).
Rz. 10a
Nr. 5a regelt als Folge des modifizierten Krankengeldanspruches nach § 44a SGB V das dem Krankengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahme. Damit soll den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die bei arbeitsunfähigen Erkrankungen in Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende nach den §§ 8, 8a TPG vom Gesetzgeber gesehen werden. Die Versicherungspflicht wird nach § 26 Abs. 2 Nr. 2a durch den Bezug von Leistungen durch einen der dort abschließend genannten Leistungsträger begründet. Nr. 5a gilt kraft ausdrücklicher Bestimmung dann nicht, wenn das Krankengeld lediglich in Höhe der Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gezahlt wird. Das ist folgerichtig, weil kein Ausfall von Arbeitseinkommen durch die Spende eingetreten ist.
Rz. 10b
Nr. 5b regelt die beitragspflichtige Einnahme bei Bezug von Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V und Verletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII entsprechend dem Krankengeld nach Nr. 5, konkreter als dort wird auf das während der Freistellung ausgefallenen laufende Arbeitsentgelt Bezug genommen, seit dem 1.1.2024 wird auch auf § 45 Abs. 1a SGB V Bezug genommen. Diese Regelung bestimmt seither aufgrund des Pflegestudiumgesetzes, dass ein Anspruch auf Krankengeld auch für einen Elternteil als Versicherten besteht, der nach § 11 Abs. 3 SGB V bei stationärer Behandlung seines versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen wird, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Vorliegen der relevanten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen; zur Beschränkung im Fall des § 11 Abs. 3...