Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, an wen und ggf. unter Anwendung welchen Verfahrens derjenige, der Beiträge zur Arbeitsförderung für sonstige versicherungspflichtige Personen zu tragen hat, die Beiträge zu zahlen hat.
Die Beiträge für Versicherte in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder der Jugendhilfe sind an die Einzugsstelle zu zahlen (Abs. 1).
Die Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende, Gefangene, Bezieher von Sozialleistungen und Krankentagegeld sind an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen (Abs. 2 bis 4). Das ist für erziehende Personen wieder der Fall, nachdem die Beendigung der Verpflichtung des Bundes zur Beitragszahlung für diesen Personenkreis im 6. SGB III-ÄndG durch das 7. SGB III-ÄndG wieder rückgängig gemacht wurde.
Die Beiträge für Bezieher von Krankentagegeld haben die privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, sie können die Beiträge über eine gemeinsame Einrichtung abführen. Mit dieser kann die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren regeln. Zahlen die Krankenversicherungsunternehmen die Beiträge selbst, müssen sie 10 % des Beitrags zusätzlich als Verwaltungskostenpauschale für die Bundesagentur für Arbeit abführen. Dadurch soll die Zahlung über eine gemeinsame Einrichtung gefördert werden (Abs. 4).
Die Änderung der Abs. 3 und 4 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit haben die Beitragspflichtigen auch für die Personen i. S. von §§ 8, 8a TPG zu tragen und zu zahlen (Abs. 4b). Auch hier greift eine Vereinbarung nach Abs. 4a Satz 2.
Abs. 4a bestimmt die Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für eine Pflegeperson wegen der Pflege eines nahen Angehörigen bzw. ab 2017 auch einer sonstigen Person nach § 26 Abs. 2b oder bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld an die Bundesagentur für Arbeit. Die relevanten Verbände, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) dürfen das Verfahren zur Beitragsabrechnung und -zahlung mit der Bundesagentur für Arbeit durch Vereinbarung regeln. Versicherungspflichtzeiten nach Abs. 2b am 31.12.2016 bleiben für die Dauer der Pflegezeit über dieses Datum hinaus versicherungspflichtige Zeiten (vgl. § 446 Abs. 1). Insoweit sind auch Abs. 4a Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 a. F. über den 31.12.2016 hinaus anzuwenden.
Abs. 4b eröffnet den betroffenen Verbänden, Stellen und Ämtern ebenfalls die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Beitragszahlung und das Verfahren abzuschließen. Gegenstand sind die Versicherungsbeiträge für die Spender von Organen und Gewebe nach den §§ 8, 8a Transplantationsgesetz (TPG) sowie von Blut zur Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen i. S. v. § 9 Transfusionsgesetz, die im Zusammenhang mit der Spende arbeitsunfähig erkrankt sind. Die Beiträge sind vom Leistungsträger des Krankengeldes nach § 44a SGB V bzw. der Stelle zu tragen, die außerhalb von § 44a SGB V Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften erbracht hat (§ 347 Nr. 5a, 6a). Die Beiträge sind an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen.
Abs. 5 bestimmt die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Beitragseinzug bei Beitragszahlung nach Abs. 3 und 4b, bis 31.12.2023 auch noch nach Abs. 4a, an Einzugsstellen, soweit Beiträge für Gefangene, Bezieher von Sozialleistungen oder von Krankentagegeld betroffen sind. Die Regelung zu Arbeitslosenversicherungsbeiträgen wegen Pflegetätigkeiten oder Pflegeunterstützungsgeld, die jeweils im März eines jeden Kalenderjahres als Gesamtbeitrag für das vorausgegangene Kalenderjahr zu entrichten sind, wird mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben. Es gelten dann die Regelungen in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IV.