0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung ist durch Art. 1 und 83 Abs. 5 des Arbeitsförderungsreformgesetzes zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Sie regelte bisher die Aufbringung der Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld. § 359 ist in Abs. 2 Satz 1 durch das 5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist die Vorschrift zum 1.1.2009 völlig neu gefasst worden. Nunmehr ist in der Vorschrift nicht mehr die Aufbringung der Mittel für die Erstattung der Aufwendung für das Insolvenzgeld, sondern der Einzug der Umlage und dessen Weiterleitung geregelt.
Zuletzt ist die Vorschrift in Abs. 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Die Änderung (Streichung der Worte "für Arbeit") war rein redaktioneller Art.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit der Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2009 wurde der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld den Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übertragen. Die Vorschriften für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag finden entsprechende Anwendung. Damit wird die Prüfung des Einzugs der Umlage im Rahmen der Prüfung des Einzugs des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vorgenommen. Ebenso gelten die Vorschriften über die Verteilung der Vergütung für den Einzug der Umlage entsprechend. Die Einzugsstelle leitet die eingezogene Umlage wie den Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der der Bundesagentur für Arbeit zusteht, an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
2 Rechtspraxis
2.1 Zahlung an die Einzugsstelle (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 zahlen die umlagepflichtigen Unternehmen die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle. Dabei finden die Vorschriften des SGB IV entsprechende Anwendung, soweit nicht anderes bestimmt ist. Nach § 23 Abs. 1 SGB IV werden die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Beiträge, die der Umlagepflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen.
Rz. 4
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Die Umlage ist also entsprechend an die Krankenkasse zu zahlen, an die auch der Gesamtsozialversicherungsbetrag abgeführt wird, § 28i SGB IV.
- Zuständige Krankenkasse ist bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung des Arbeitnehmers durchgeführt wird (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung),
- Zuständige Krankenkasse bei privat versicherten Arbeitnehmer ist die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat,
- Bei geringfügig Beschäftigten ist die Minijobzentrale der Bundesknappschaft die Einzugsstelle.
Rz. 5
Die Umlagepflicht des Arbeitgeber ergibt sich Kraft Gesetzes und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig (Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung v. 3.11.2010, S. 22, bestätigt durch das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung v. 8.11.2017). Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfällen die Entscheidung über die Umlagepflicht der Arbeitgeber. Die Einzugsstellen sind auch für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Umlagen für die Entgeltabrechnungszeiträume ab 1.1.2009 zuständig.
2.2 Weiterleitung durch die Einzugsstelle (Abs. 2)
Rz. 6
Nach Abs. 2 leitet die Einzugsstelle die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Diese Regelung entspricht im Prinzip der allgemeinen Regelung des § 28k SGB IV, wonach die Einzugsstellen Fremdbeiträge an die zuständigen Stellen weiterzuleiten hat. Nach § 28k Abs. 2 SGB IV haben die Einzugsstellen die Fremdbeiträge einmal jährlich mit den von den einzelnen Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelten abzustimmen und den Arbeitgeber das Ergebnis schriftlich mitzuteilen. Die Vergütung für den Einzug der Umlage erfolgt nach der Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber.