Rz. 28
Auch zur Übernahme von Arbeitsmarktprogrammen der Bundesländer bedarf es eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der betroffenen Regionaldirektion (vgl. § 367 Abs. 2) und dem maßgebenden Bundesland. Die Anforderungen an die Verwaltungsvereinbarung und die Befristung des Arbeitsmarktprogramms sind mit denen nach Abs. 3 Satz 2 identisch. Das Zusammenwirken der Bundesagentur für Arbeit mit den Bundesländern begegnet unter dem Gesichtspunkt der Mischverwaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Rz. 29
Nähere Voraussetzungen für die Übernahme enthält das Gesetz nicht. An deren Stelle tritt die Zustimmung der Zentrale, die von der betroffenen Regionaldirektion einzuholen ist. Damit wird deutlich, dass die Regionaldirektion direkter Vertragspartner ist, andererseits aber auch Erfolgsverantwortung für die Arbeitsmarktpolitik im Bezirk hat. Sie hat demgemäß zu prüfen und zu entscheiden, inwieweit dieser Erfolg durch Übernahme der Durchführung des Arbeitsmarktprogramms unterstützt oder behindert wird, insbesondere auch im Hinblick auf die Bindung von Ressourcen. Jedenfalls kann ihr das betreffende Bundesland die Durchführung nicht übertragen; vielmehr befindet die Regionaldirektion darüber, ob sie die Durchführung übernimmt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass durch flächendeckende Zusammenarbeit Netzwerke für arbeitsmarktpolitische Aktivitäten geschaffen werden können.
Rz. 30
Die Zustimmung der Zentrale wird im Allgemeinen vor der Übernahme einzuholen sein. Ohne sie kann die Vereinbarung nicht wirksam werden. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird regelmäßig zu prüfen haben, ob die Übernahme den Gesamterfolg der bundesweiten Arbeitsmarktpolitik beeinträchtigen könnte oder mit der Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit in Einklang zu bringen ist. Der Gesetzgeber verlangt hingegen keine Zustimmung der Zentrale, wenn die Regionaldirektion nicht zu einer Übernahme bereit ist. Das zeigt, dass die Regionaldirektionen aus der Neufassung des Elften Kapitels im SGB III gestärkt hervorgegangen sind. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass derartige Übernahmefragen bei der Bundesagentur für Arbeit im Kreis der obersten Führungskräfte beraten werden (vgl. hierzu § 389).
Rz. 31
Durch Übernahme eines befristeten Arbeitsmarktprogramms wird die Regionaldirektion Auftragnehmer des Bundeslandes i. S. d. §§ 88 ff. SGB X. Eine Organleihe ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Regionaldirektion nicht in die Organisation des Bundeslandes eingegliedert wird.