Rz. 45
Abs. 3 Satz 4 bestimmt für den Regelfall, dass die Eigenbemühungen des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden einseitig durch die Agentur für Arbeit festgelegt werden, wenn keine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt. Die Regelung ist als Soll-Vorschrift formuliert. Das bedeutet, dass in sog. atypischen Fällen auch darauf verzichtet werden kann. Hierüber entscheidet die Agentur für Arbeit nach Anhörung des Betroffenen.
Rz. 46
Eine Anwendung des Abs. 3 Satz 4 setzt zunächst voraus, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Der Gesetzgeber hat dazu keine weiteren Regelungen getroffen. Insbesondere ist es für die mögliche Rechtsfolge unerheblich, aus welchen Gründen das Zustandekommen der Eingliederungsvereinbarung gescheitert ist. Erst recht wird nicht die Frage gestellt, wer das Nichtzustandekommen zu vertreten hat. Darum geht es im Ergebnis auch nicht. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, ändert sich dadurch wenig, denn die Agentur für Arbeit hat weiterhin ein Eingliederungsziel zu verfolgen, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzulegen ist und dabei eine nachhaltige, aber auch möglichst effiziente Lösung favorisiert. Ebenso wird die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen nicht etwa einstellen, sondern gleichwohl eine Strategie auswählen, diese verfolgen und Schritt für Schritt umsetzen. Dabei werden bei Bedarf auch arbeitsmarktpolitische Instrumente eingesetzt. Ebenso kann allerdings zu der Strategie gehören, dass der Ausbildung bzw. Arbeitsuchende Eigenbemühungen unternimmt.
Rz. 47
Das wesentliche Ziel des Abs. 3 Satz 4 liegt darin, die Eigenbemühungen trotz Scheiterns der Eingliederungsvereinbarung weiterhin in den Integrationsprozess einzubeziehen. Dies fördert nicht nur die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, dabei geht es auch um eine Gleichbehandlung aller Ausbildung- und Arbeitsuchenden vor dem Hintergrund der möglichen Einstellung der Vermittlungsaktivitäten bzw. der Rechtsfolge des Eintritts einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende soll sich nicht durch eine fehlende Eingliederungsvereinbarung um seine Eigenbemühungen herumdrücken können. Deshalb werden diese im Falle des Abs. 3 Satz 4 durch die Agentur für Arbeit einseitig festgelegt und wie eine Eingliederungsvereinbarung auch nachgehalten.
Rz. 48
Das bedeutet, dass der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende über die vorzunehmenden Eigenbemühungen, aber auch deren Nachweis und die möglichen Rechtsfolgen belehrt wird. Dies wird im Regelfall in einem Beratungs- und Vermittlungsgespräch durch die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit vorgenommen, muss sich aber auch vollständig, verständlich und richtig in der Festlegung wiederfinden. Es gelten insbesondere die allgemeinen Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 159 (vgl. die Komm. dort).
Rz. 49
Das Gesetz sieht vor, dass die einseitige Festlegung durch Verwaltungsakt vorgenommen wird. Darin wird nach vorheriger Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geregelt, welche Eigenbemühungen in welcher Häufigkeit und in welchem Zeitraum durchzuführen sind und bis wann sie auf welche Art und Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen nachzuweisen sind. Gegen diesen Verwaltungsakt kann sich der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende mit Widerspruch und Klage zur Wehr setzen.