Rz. 16
Jedes Selbstverwaltungsorgan hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans zu beschließen ist. Dadurch werden die Rechte aller Gruppen im Selbstverwaltungsorgan gewährleistet bzw. die Interessen geschützt, weil nicht 2 Gruppen die Geschäftsordnung gegen die 3. Gruppe beschließen können. Da die Geschäftsordnung zwingend ist, bedarf es in jedem Fall einer Einigung aller Gruppen.
Rz. 17
Geschäftsordnungen stellen Regeln für den Geschäftsablauf der Selbstverwaltung auf. Dazu gehören auch Frist- und Formerfordernisse. Insbesondere regelt die Geschäftsordnung die Einberufung von Sitzungen und deren Leitung, die Qualifizierung der Tagesordnung zur Beratung und Beschlussfassung, die Beschlussfassung selbst und die Fertigung von Ergebnisniederschriften. Daneben werden Regelungen zum Büro der Selbstverwaltung, zu Ausschüssen und Arbeitsgruppen getroffen.
Rz. 18
Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats sieht vor, dass der Vorsitzende den Verwaltungsrat zu den Sitzungen einberuft; auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muss er eine Sitzung einberufen. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit unterbreitet einen Tagesordnungsvorschlag und der Vorsitzende des Verwaltungsrats setzt die Tagesordnung fest. Sie kann geändert oder erweitert werden, auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist sie entsprechend anzupassen. Einladungen ergehen schriftlich mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen. Berichte der Innenrevision und des Bundesrechnungshofs werden mit Stellungnahme des Vorstands vorgelegt; zu Berichten der Innenrevision gehört ein Maßnahmenkatalog der geprüften Stelle, der auch eine Meilensteinplanung und die verantwortliche Stelle der Verwaltung ausweist.
Rz. 19
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats leitet die Sitzung. Eine Sondersitzung ist jedenfalls dann einzuberufen, wenn eine Gruppe des Verwaltungsrats dies verlangt. Der Vorstand der Bundesagentur kann sich durch Beschäftigte unterstützen lassen, wenn der Verwaltungsrat keine Einwände erhebt. Dies wir recht restriktiv gehandhabt. Der Vorstand wird i. d. R. nur durch die Geschäftsführer der Zentrale unterstützt. Der Verwaltungsrat kann die Teilnahme weiterer Mitarbeiter verlangen und Berater und Sachverständige zulassen.
Rz. 20
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich und fristgerecht geladen wurden und die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, Stimmenthaltungen zählen nicht. Eine geheime Abstimmung erfolgt in Personalangelegenheiten oder wenn dies verlangt wird.
Rz. 20a
Beschlüsse über die Ernennung oder die Entlassung von Vorstandsmitgliedern müssen mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder gefasst werden. Der Vorsitzende stellt das Ergebnis fest. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind gefasst, wenn binnen 10 Tagen die Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat. Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. § 13 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats legt die Aufgaben des Büros der Selbstverwaltung gemäß Art. 10 der Satzung fest.
Rz. 21
Ausschüsse und Arbeitsgruppen bereiten Themen für den Verwaltungsrat vor, ohne dass eine abschließende Behandlung möglich ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Themen von besonderer Tragweite oder hoher Komplexität. Die Ausschussarbeit soll die Effizienz der Arbeit des Verwaltungsrats steigern.
Rz. 22
Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsordnung am 16.12.2004 beschlossen und am 15.4.2011 aktualisiert. Sie ist zusammen mit der geänderten Satzung der Bundesagentur für Arbeit in Kraft getreten (12.7.2011).
Rz. 23
Eine Geschäftsordnung für die Verwaltungsausschüsse darf der Verwaltungsrat nicht vorgeben, er ist nicht weisungsbefugt. Der Verwaltungsrat hat den örtlichen Verwaltungsausschüssen jedoch eine Muster-Geschäftsordnung zur Verfügung gestellt, die als Grundlage für die Verhandlungen und die Beschlussfassung vor Ort dienen kann.