Rz. 2
Die Vorschrift regelt im Wesentlichen Aufgaben und Zuständigkeiten (Rechte) des Verwaltungsrates.
Abs. 1 Satz 1 enthält den Grundsatz der Überwachung des Vorstandes. Die Möglichkeit nach Abs. 1 Satz 2, Prüfungen der Innenrevision zu verlangen oder Sachverständige mit Überwachungsaufgaben zu beauftragen, skizziert die Instrumente, die dem Verwaltungsrat für seine Überwachungsaufgaben vom Gesetzgeber an die Hand gegeben werden.
Rz. 3
Abs. 2 regelt die Wege, Auskunft vom Vorstand über die Geschäftsführung zu erhalten, unter besonderer Berücksichtigung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der öffentlichen Körperschaften und den damit einhergehenden unterschiedlichen auch politischen Interessen. Im Grundsatz kann es schon genügen, wenn ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrates einen Bericht über die Geschäftsführung vom Vorstand verlangt.
Rz. 4
Abs. 3 ermächtigt dazu, über die Satzung Zustimmungsvorbehalte zu schaffen. Damit werden die Überwachungsrechte des Verwaltungsrates gestärkt. Regelungen in der Privatwirtschaft entsprechend wird durch eine rechtzeitige Beteiligung des Verwaltungsrates eine frühzeitige Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht. Einer unmittelbaren gesetzlichen Ermächtigung des Verwaltungsrates bedarf es nicht, weil der Verwaltungsrat selbst die Satzung beschließt, also über die Zustimmungserfordernisse selbst entscheiden kann, wenn auch die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Satzung erforderlich ist.
Rz. 5
Abs. 4 zeigt die Möglichkeit des Verwaltungsrates auf, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales angenommene Pflichtverletzungen des Vorstandes vorzutragen (vgl. auch § 381).
Rz. 6
Abs. 5 überträgt dem Verwaltungsrat die Beschlussfassung über die Satzung und den Erlass der Anordnungen nach dem SGB III (§ 372).
Rz. 7
Abs. 6 beschränkt den Verwaltungsrat auf 21 Mitglieder. Damit kann jede Gruppe (Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentliche Körperschaften) 7 Mitglieder entsenden. Daneben kann jede Gruppe gruppenbezogen 5 Stellvertreter benennen.
Rz. 8
Die Bundesländer hatten in diesem Zusammenhang das Anliegen geäußert, die Aufteilung der Stellvertreterposten für die Vertreter der öffentlichen Körperschaften gesetzlich zu regeln. Dazu hatte der Bundesrat einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht (vgl. BT-Drs. 17/1467). Danach sollte in § 373 aufgenommen werden, dass für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften Bund, Länder und Kommunen jeweils einen Stellvertreter benennen können. In ihrer Stellungnahme hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf abgelehnt. Dies hat sie insbesondere damit begründet, dass im SGB III die Organisationshoheit einer selbstverwalteten Körperschaft des öffentlichen Rechts besonders berücksichtigt worden sei und daher alle Regelungen auf das Wesentliche beschränkt worden seien. Der Gesetzgeber habe die Selbstverwaltung damit gestärkt, dass sie der jeweiligen Gruppe überlassen habe, wie und mit welchem Ergebnis diese ihre Stellvertreter benennt. Im Übrigen sei die gesetzliche Regelung nicht erforderlich, weil die bisherige Praxis zu keinen Problemen innerhalb der Gruppe geführt habe. Tatsächlich hatte der Bundesrat zur Begründung allein die Festschreibung der Praxis in das SGB III angegeben.
Rz. 9
Die gesetzliche Stellvertreterregelung, dass die Bundes- und Ländervertreter jeweils 2 Stellvertreter benennen und der Vertreter der Kommunen einen Stellvertreter, berücksichtigt, dass sich die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit mit ihren Mitgliedern aus je drei Vertretern des Bundes und der Länder und einem Vertreter der Kommunen zusammensetzt. Die gesetzliche Regelung der Stellvertretungsmöglichkeiten vermeidet Unstimmigkeiten zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Die Änderungen des Abs. 6 zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.