Rz. 26
Abs. 2 enthält die notwendigen Regeln und Korrektive zu den Auskunftsverlangen der Selbstverwaltung. Satz 1 stellt klar, dass der Verwaltungsrat jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen kann. Ansprechpartner des Verwaltungsrates ist demnach der Vorstand und nicht die Verwaltung. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 381 Abs. 6 als Verpflichtung des Vorstands.
Rz. 27
"Jederzeit" bedeutet mindestens im Verlauf turnusmäßiger Sitzungen mündlich, zu anderen Terminen schriftlich. Zur Geschäftsführung gehört praktisch alles. Es wäre müßig, Konstruktionen zu basteln, die es dem Vorstand erlaubten, eine Auskunft zu verweigern, weil sie nicht zur Geschäftsführung gehörte. Gerade in einer Verwaltung mit modernen Führungsmethoden und -mitteln ist sichergestellt, dass jegliche Tätigkeit direkt oder indirekt die Hauptziele der Organisation unterstützt (Zielsystemhierarchie) und darauf auch das Controlling aufbaut. Deshalb kann letztlich jegliche Aktivität auch wesentlichen Zielen der Behörde zugeordnet werden. Kritisch sind Auskunftsverlangen zu hinterfragen, die nicht der Selbstverwaltung unterliegen, weil die Bundesagentur für Arbeit unter der Fachaufsicht des Bundes agiert. Dann kommt es darauf an, inwieweit die Auskunftsbegehren zwar die Durchführung von Aufgaben außerhalb des selbstverwalteten Bereiches betreffen, aber Auswirkungen auf diesen Bereich haben oder Schnittstellen zu ihm aufweisen.
Rz. 28
Abs. 2 Satz 2 ermöglicht es auch einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern, einen Bericht vom Vorstand zu verlangen. Das hat besondere Bedeutung für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften, die sich aus Mitgliedern von Bund, Ländern und Gemeinden zusammensetzt.
Rz. 29
Der von einem einzelnen Mitglied oder einer Minderheit einer Gruppe verlangte Bericht kann stets – wie auch vom Verwaltungsrat insgesamt oder einer geschlossenen Gruppe – nur an den Verwaltungsrat verlangt werden. Das schließt eine persönliche Berichterstattung an ein Mitglied aus. Damit wird verlangten Berichten aus Einzelinteressen heraus entgegengewirkt.
Rz. 30
Der Vorstand wird einen Bericht nur verweigern, wenn er ihn als missbräuchlich verlangt einstuft, der Bericht also aus seiner Sicht nicht zur Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dient. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Bericht offensichtlich aus parteipolitischer oder sonst persönlicher Motivation heraus verlangt wird.
Rz. 31
In einem solchen Fall muss die Mehrheit der Gruppe, der das einzelne Mitglied oder die Minderheit angehört, das Verlangen unterstützen, dafür sind 4 Stimmen notwendig. Eine solche Mehrheit wird selten in der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Arbeitnehmer fraglich sein, sondern eher in der Gruppe der öffentlichen Körperschaften, in der die Mitglieder teils vom Bund (3 Mitglieder), teils von den Ländern (3 Mitglieder) und zu einem Mitglied von den Kommunen gestellt werden. Es ist also ausreichend, wenn 2 der 3 Teilgruppen zustimmen, dann kommen jedenfalls 4 Zustimmungen zustande. Es genügt nicht, wenn im Verwaltungsrat insgesamt 4 Stimmen, aber aus unterschiedlichen Gruppen, zusammenkommen.