0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) in das SGB III aufgenommen worden und am 1.1.1998 in Kraft getreten.
Durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurden die Abs. 2 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert.
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 die Abs. 1, 2 und 4 geändert und ein Abs. 1a eingefügt.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) wurden mit Wirkung zum 1.5.2007 die Abs. 1, 1a, 2 und 4 geändert.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2920) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz für bessere Chancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügt. Zugleich wurden die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Abs. 3 bis 5.
Abs. 4 und 5 wurden mit Wirkung zum 1.7.2020 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert, durch dasselbe Gesetz wird Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert, zugleich wurde ein Abs. 1a eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift legt Rechte und Pflichten der Personen fest, die über die Agentur für Arbeit Ausbildung oder Arbeit suchen. Darin sind in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung auch Pflichten enthalten, die sich auf die Dienst- und Geldleistungen im Versicherungsfall unmittelbar auswirken können.
Rz. 2a
Abs. 1 enthält die versicherungsrechtliche Obliegenheit, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung des eigenen Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Diese vorzeitige Meldung stellt eine Voraussetzung dafür dar, den tatsächlichen Eintritt des bevorstehenden Versicherungsfalls zu vermeiden (Abs. 1 Satz 1). Zum 1.1.2022 wurde die persönliche Arbeitsuchendmeldung durch eine Meldung nach Auswahl des betroffenen Arbeitsuchenden ersetzt, dieser jedoch dazu verpflichtet, die persönlichen Daten und den Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses anzugeben. Liegen zwischen der bevorstehenden Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, weil die Kenntnis über den Beendigungszeitpunkt nicht früher hergestellt wurde, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach der Kenntnis zu erfolgen. In diesen Fällen verbleibt der Agentur für Arbeit weniger Zeit für die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und damit der Vermeidung des Versicherungsfalles. Deshalb sieht es der Gesetzgeber als umso dringlicher an, dass die Meldung nach Kenntnisnahme unverzüglich vollzogen wird (Abs. 1 Satz 2). Bis zum 31.12.2021 galt noch, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst genügte, wenn die betroffene Person sich nicht persönlich meldete, aber die persönlichen Daten und den Beendigungszeitpunkt anzeigte und die persönliche Meldung nach einer Terminvereinbarung mit der Agentur für Arbeit nachholte. Damit wurde vermieden, dass die Agentur für Arbeit wegen unvorhersehbaren persönlichen Arbeitsuchendmeldungen stets Personal in ausreichendem Umfang bereithalten musste, damit eine Arbeitsuchendmeldung nicht nur in der Entgegennahme einer Meldung und einer Terminvereinbarung zur Einleitung der weiteren Schritte bestand. Die sichtbare Erleichterung für die verpflichtete Person stellt sich bei diesem Hintergrund eher als Steuerungsinstrument für die Agentur für Arbeit dar. Kritisch ist die kurze Zeit von 3 Tagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in weniger als 3 Monaten zu sehen, denn es verbleibt dem potenziell Arbeitsuchenden nur wenig Zeit für die Entscheidung, ob er überhaupt die Dienste der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen will. Selbst im Versicherungsfall der Arbeitslosenversicherung ist zu konstatieren, dass nennenswerte sofortige Aktivitäten durch die Agentur für Arbeit zur Wiederaufnahme einer Beschäftigung eher zurückhaltend ergriffen werden.
Abs. 1 Satz 4 (seit 1.1.2022 Abs. 1 Satz 3) stellt klar, dass die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung auch zu erfolgen hat, wenn ein Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird oder von der meldepflichtigen Person gerichtlich geltend g...