Rz. 3
Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit wird nicht wie beim Vorstand von einer Richtlinienkompetenz für den vorsitzenden Geschäftsführer und im Übrigen dem Ressortprinzip geprägt. Daraus ergibt sich zunächst, dass auch bei einer Aufteilung der Aufgaben auf die Mitglieder der Geschäftsführung der vorsitzende Geschäftsführer von seiner Gesamtverantwortung nicht entbunden wird (vergleichbar dem früheren Direktor des Arbeitsamtes). Ist nur ein Geschäftsführer ohne weitere Mitglieder der Geschäftsführung bestellt, obliegt ihm die Geschäftsführung einschließlich der Leitung der Agentur für Arbeit allein.
Rz. 3a
An die organisationsrechtlichen Bestimmungen des Abs. 1 knüpft die personalvertretungsrechtliche Sonderregelung in § 114 Abs. 3 Satz 2 BPersVG an. Danach handelt die Geschäftsführung für die Agentur für Arbeit, diese kann sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen. Daraus ergibt sich, dass in den Fällen, in denen die Agentur für Arbeit von einem kollektiven Organ, nämlich der Geschäftsführung geleitet wird, diese die Dienststellenleiterin ist. Daran ändert sich nichts, wenn die Geschäftsführung sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lässt. Dafür, dass die Vorschrift wie schon früher § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG a. F. nicht nur zur Vertretung, sondern zur Delegation der Dienststellenleiterfunktion ermächtigt, liefern Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen Anhalt (BVerwG, Beschluss v. 11.10.2013, 6 PB 27/13). Die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit kann ihren Vorsitzenden bevollmächtigen, sie in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Von einer derartigen mindestens konkludenten Bevollmächtigung ist dem BVerwG zufolge auszugehen, wenn sich die Geschäftsführung darauf im Rahmen der internen Aufgabenverteilung verständigt. Die nötige Transparenz i. S. v. § 164 Abs. 2 BGB werde dadurch hergestellt, dass das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung als ständiger Ansprechpartner des Personalrats auftritt. Für diesen sind die Zusammenhänge ohne Weiteres ersichtlich; die gesetzliche Regelung in § 88 Nr. 2 BPersVG sei den Personalräten im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit ebenso geläufig wie den Dienststellenleitungen.
Die Befugnis des Vorsitzenden zur Vertretung der Geschäftsführung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Wahlanfechtungsberechtigung des Dienststellenleiters nach § 25 BPersVG. Einer dahingehenden Schriftform bedürfe die Vollmachterteilung nicht (§ 167 Abs. 2 BGB). Ebenso wenig gelten demnach die Grundsätze für das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Dieser müsse die Bevollmächtigung durch Vorlage der Vollmacht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachweisen. Dafür sind spezielle Schutzerwägungen zugunsten Auszubildender in personalvertretungsrechtlichen Funktionen maßgeblich, mit denen nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet wurde. Eines vergleichbaren Schutzes bedürften die Personalräte bei den Agenturen für Arbeit nicht, wenn das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung, welches schon bisher ihr ständiger Verhandlungs- und Gesprächspartner war, in Ausübung seiner Vertretungsbefugnis ein Wahlanfechtungsverfahren einleitet.
Nach den Feststellungen des bestätigten Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entspricht es der ständigen Praxis in den Agenturen für Arbeit, dass das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung Ansprechpartner für den Personalrat ist und die Beteiligungsverfahren einleitet und dass dies im Einklang mit der allgemeinen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung steht. Dies ist dem BVerwG zufolge deckungsgleich mit seinen Erfahrungen aus zahlreichen bei ihm anhängig gewesenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in denen das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung stets in der Funktion des Dienststellenleiters aufgetreten ist, ohne dass dies jemals vom Personalrat unter Hinweis auf fehlende Vertretungsmacht beanstandet worden wäre. Das sei folgerichtig, weil den Personalräten im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit bewusst sei, dass das vorsitzende Mitglied im Rahmen der Regelung des § 88 Nr. 2 BPersVG handelt.
Die Anfechtung einer Personalratswahl in einer Agentur für Arbeit steht allerdings der nachfolgenden Rechtsprechung des BVerwG zufolge nach § 88 Nr. 2 Satz 1 HS 2 BPersVG a. F. der Geschäftsführung insgesamt, und eben gerade nicht allein deren Vorsitz zu. Eine Stellvertretung muss demnach ausdrücklich bezeichnet werden (BVerwG, Beschluss v. 24.2.2025, 5 P 1/14). Damit deckt sich § 114 BPersVG.
Rz. 4
Die Verwaltung (Interner Service) und der operative Service ("backroom offices") in der Bundesagentur für Arbeit sind jeweils bei einer Dienststelle für mehrere Agenturen für Arbeit zusammengefasst worden. Daraus erklärt sich, dass in diesen Dienststellen jeweils auch ein Geschäftsführer Interner Service (GIS) und eine gesonderte ...