0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.
Mit Wirkung zum 1.4.2004 wurde Abs. 2 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert.
Zum 26.7.2007 wurde Abs. 2 geändert, Abs. 3 bis 6 wurden angefügt durch das Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA) v. 19.7.2007 (BGBl. I S. 1457).
Mit Wirkung zum 12.2.2009 wurden Abs. 1, 2 und 5 durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) geändert.
Abs. 2, 3 und 6 wurden mit Wirkung zum 28.12.2011 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert.
Abs. 7 wurde durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 25.10.2013 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift trifft Regelungen über das Personal der Bundesagentur für Arbeit. In erster Linie werden das Instrument der sog. In-sich-Beurlaubung eingeführt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestimmt, auch in Bezug auf einzelne Fallgestaltungen bei Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II.
Rz. 2a
Abs. 1 bestimmt grundsätzlich, dass das Personal der Bundesagentur für Arbeit vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht, also nicht aus Beamtinnen und Beamten. Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit stehen in einem Beschäftigungsverhältnis auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages. Ihre Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bleibt davon unberührt. Die Regelung berücksichtigt, dass weite Teile des Aufgabenkataloges, gerade auch viele der Kernaufgaben des Personals der Bundesagentur für Arbeit keine Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse im engeren Sinne erfordert. Die Bundesagentur für Arbeit wird seit einigen Jahren so umgestaltet, dass sie ihre Dienstleistungen am Arbeitsmarkt als leistungsfähige Serviceeinrichtung im Wettbewerb zu privaten Dienstleistern am Arbeitsmarkt schnell und kompetent erbringen kann. Neue Einstellungen in einem Beamtenverhältnis werden bereits seit einem Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 23.4.2003 nicht mehr vorgenommen.
Rz. 2b
Das Personal der Bundesagentur für Arbeit besteht zu einem nicht unerheblichen Teil aus befristet beschäftigten Arbeitnehmern. Aufgrund der damit einhergehenden Qualitätseinbußen bei Aufgabenerledigung durch rotierende Einarbeitung neuer Kräfte und dem Verlust eingearbeiteter Mitarbeiter besteht das Bemühen, die Befristungsanteile zu senken. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei einer in einer Gesamtschau zu würdigenden geringen Fluktuation Befristungsanteile von weniger als 10 % qualitativ aufgefangen werden können. Für die Dienststellen gelten Befristungsobergrenzen, die gewährleisten sollen, dass einerseits Personal nicht über Gebühr beschäftigt wird, andererseits mit der Überführung von Personal in Dauerarbeitskräfte durch Bereitstellung von Planstellen die Befristungsobergrenzen abgesenkt werden, also in diesem Umfang befristetes Personal nicht mehr beschäftigt werden darf.
Rz. 2c
Abs. 1 Satz 2 a. F. sah früher in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz, dass Beamte einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mittelbare Bundesbeamte sind. Die Bundesagentur für Arbeit ist eine solche Körperschaft mit Selbstverwaltung. Für die Beamten der Bundesagentur für Arbeit gilt folglich das Beamtenrecht des Bundes. Nachdem der Gesetzgeber auf die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamten verzichtet hat, konnte auch die Charakterisierung als mittelbare Bundesbeamte ab 12.2.2009 entfallen.
Rz. 2d
Abs. 2 bestimmt den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit als oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sozusagen als letzte Instanz in beamtenrechtlichen Angelegenheiten. Abs. 2 Satz 2 ermächtigt zur Übertragung der Befugnisse auf die alleinigen Geschäftsführer der Agenturen für Arbeit, Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und der Regionaldirektionen sowie die Leiter der besonderen Dienststellen. Damit wird den Erfordernissen des Alltags der Personalverwaltung Rechnung getragen. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann insoweit nicht die Befugnisse für rd. 20.000 Beamte individuell übertragen. § 144 Abs. 1 BBG und § 83 Bundesdisziplinargesetz (BDG) betreffen Befugnisse des die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit führenden Ministeriums, dem BMAS. Diese Befugnisse werden durch die Regelung über die Oberste Dienstbehörde nicht eingeschränkt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Vorstand der Bundesagentu...