Rz. 27

Abs. 3 regelt den durch Abs. 2 nicht mit abgedeckten Fall eines Arbeitsverhältnisses vor der Begründung des Anstellungsverhältnisses nach Abs. 1. Die Vorschrift ordnet das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis an. Das bedeutet im Falle einer Nichtverlängerung des Anstellungsverhältnisses und dessen Ende (insbesondere durch Ablauf der Befristung) ein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses mit seinen sämtlichen Rechten und Pflichten.

 

Rz. 28

Die Regelung stellt ausdrücklich klar, dass von dem Ruhen nur Arbeitsverhältnisse betroffen sein können, die vor der Begründung des Anstellungsverhältnisses zur Bundesagentur für Arbeit bestanden haben. Andere Arbeitsverhältnisse waren ordnungsgemäß zu beenden und können nicht kraft Gesetzes wieder aufleben. Abs. 3 soll nach den Gesetzesmaterialien aber auch für Beamte gelten.

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