Rz. 32
Abs. 3 Satz 1 ist unmittelbar dem Datenschutzrecht entnommen (vgl. § 67a Abs. 1 SGB X) und enthält die doch inzwischen regelmäßige Beschränkung auch für den Betrieb der Selbstinformationseinrichtungen, dass nur die für die Vermittlung relevanten Daten der Arbeitgeber sowie Ausbildung- und Arbeitsuchenden in die Einrichtungen aufgenommen werden dürfen. Ein Beseitigungsanspruch ergibt sich ggf. aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Rz. 33
Dabei kann unterschieden werden zwischen Daten, die den Grundsätzen der Vermittlung widersprechen, die den Rechten der Arbeitgeber sowie Ausbildung- und Arbeitsuchenden widersprechen, die eine Identifikation des Arbeitgebers bzw. des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden ermöglichen und weitere Daten.
Rz. 34
Daten, die den Grundsätzen der Vermittlung nach § 36 Abs. 2 nicht entsprechen, dürfen auch nicht in das Selbstinformationssystem aufgenommen werden. Die Agentur für Arbeit hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob je nach Zugehörigkeit der Daten die Einschränkung nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich ist (§ 36 Abs. 2 Satz 1 bei Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit und ähnliche Merkmale des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden), nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 bei Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Identität des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden) oder die Art der auszuübenden Tätigkeit die Einschränkung rechtfertigt (§ 36 Abs. 2 Satz 3 bei Zugehörigkeit des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden zur Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung), ansonsten genügt auch ein Stellenangebot eines Tendenzunternehmens oder –betriebes nicht den Anforderungen. In allen Fällen genügt es nicht, dass der Arbeitgeber entsprechende für die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft im Einzelfall für die Vermittlung nachvollziehbare Anforderungen formuliert.
Rz. 35
Arbeitgeber sowie Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende dürfen die Weitergabe ihrer Unterlagen an namentlich benannte Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende oder Arbeitgeber ausschließen (§§ 38 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 2). § 39 Abs. 1 Satz 2 ermöglicht den Arbeitgebern auch eine Begrenzung der Vermittlungsaktivitäten der Agentur für Arbeit darauf, ihnen Daten von geeigneten Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden zu überlassen. Die Agentur für Arbeit hat diesen Anforderungen zu entsprechen und darf dementsprechend keine Daten oder ggf. das Angebot insgesamt nicht in die Selbstinformationseinrichtung aufnehmen, die dem widersprechen.
Rz. 36
Abs. 3 Satz 1 bestimmt neben der Begrenzung auf vermittlungsrelevante Daten auch, dass keine Daten aufgenommen werden dürfen, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Darauf hat die Agentur für Arbeit das jeweilige Angebot vor Einstellung in die Selbstinformationseinrichtung zu prüfen. Ggf. ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Diese genügt nicht, wenn es sich bei dem Datum um kein vermittlungsrelevantes Datum handelt. Die Einwilligungserklärung muss § 126 Abs. 1 BGB genügen, insbesondere muss sie eigenhändig unterzeichnet sein.
Rz. 37
Bei allen weiteren Daten ist eine Aufnahme in die Selbstinformationseinrichtung nur gestattet, wenn das Datum für die Vermittlung tatsächlich relevant ist. Erforderlichkeit i. S. v. Abs. 3 Satz 1 entstammt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Vermittlungsrelevanz nur bejaht werden kann, wenn dem Datum keinesfalls ausgewichen werden kann, wenn ordnungsgemäße und effektive Vermittlung betrieben werden soll. Bei jedem Datum ist letztlich eine Einzelfallentscheidung darüber erforderlich, ob die Angabe vermittlungsrelevant ist oder nicht.
Rz. 38
Hat die Agentur für Arbeit entgegen den gesetzlichen Regelungen ein Datum in die Selbstinformationseinrichtung aufgenommen, hat die betroffene Person einen unmittelbaren Anspruch auf sofortige Entfernung aus dem System. Hierfür hat die Agentur für Arbeit den schnellstmöglichen Verarbeitungsweg des Systems zu wählen.