0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 41 SGB III in Kraft getreten.
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden die Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.
Abs. 3 wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert.
Die Abs. 2 und 3 wurden durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift als § 40 mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) wurde mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 4 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält den Auftrag an die Bundesagentur für Arbeit, Möglichkeiten zu schaffen, sich in modernen Kommunikationsmedien über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten und stellt dafür zugleich die notwendigen Rahmenregelungen auf. Hauptaufgabe der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III bleibt die Zusammenführung von Ausbildung- und Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen. Damit wird insbesondere die Funktionalität der Arbeitslosenversicherung unterstützt und von vermeidbaren Versicherungsausgaben entlastet.
Rz. 2a
Zur Zusammenführung von Arbeitgebern mit Ausbildung- und Arbeitsuchenden gehört auch, dass unabhängig von der Agentur für Arbeit oder ggf. im Vorfeld von konkreten Gesprächen in der Agentur für Arbeit oder beim Arbeitgeber Informationen darüber eingeholt werden können, ob aus persönlicher Sicht in Betracht kommende Ausbildungs- oder Arbeitsstellen bzw. Ausbildung- oder Arbeitsuchende auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. Ebenso sollten freie Stellen ohne persönliche Hilfe des Personals der Agenturen für Arbeit auffindbar und besetzbar sein. Die öffentliche Bekanntmachung dient also insbesondere dazu, nicht bei der Beratung, sondern zusätzlich zu der Beratung der Agentur für Arbeit Selbstinformation nutzen zu können.
Rz. 2b
Abs. 1 erlegt den Agenturen für Arbeit auf, geeignete Gelegenheiten zur Information über offene Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie Ausbildung- und Arbeitsuchende zu schaffen und bereitzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, durch die jedenfalls Regelinformationen über die gesamte Angebotspalette eingeschlossen werden. Abs. 1 gibt das Medium zur Unterrichtung nicht vor. Daher kommen nicht nur Plattformen und Portale, sondern auch gedruckte Informationen und andere optische Darstellungsformen (DVD, Fernsehen usw.) in Betracht. Die Formulierung schließt nicht aus, dass die Informationen auch durch das Personal der Agentur für Arbeit gegeben werden, jedoch zielt die allgemeine Unterrichtung auf selbstständig nutzbare Angebote durch Arbeitgeber und Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende.
Rz. 2c
Abs. 2 schreibt für die Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung Selbstinformationseinrichtungen vor, die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen und zu betreiben sind (Abs. 2 Satz 1) und zudem an die technischen Entwicklungen anzupassen sind (Abs. 2 Satz 2). Wie nach Abs. 1 geht es auch nach Abs. 2 darum, dass sich die Arbeitsmarktpartner eigenständig ohne Einschaltung der Agentur für Arbeit über Stellen und Bewerber informieren können. In Fällen des Abs. 2 ist die Agentur für Arbeit allerdings häufig bereits in irgendeiner Weise in Kontakt mit dem Arbeitgeber oder dem Ausbildung- bzw. Ratsuchenden getreten, weniger allerdings im Rahmen der Berufsorientierung.
Rz. 2d
Eine laufende Anpassung an die technische Entwicklung ist im Zeitalter der Digitalisierung eine Selbstverständlichkeit. An der Kompetenz der Bundesagentur für Arbeit bestehen auch keine Zweifel (vgl. nur § 368 Abs. 2).
Rz. 2e
Abs. 3 stellt datenschutzrechtlich motivierte Rahmenregelungen für den Betrieb der Selbstinformationseinrichtungen auf. Abs. 1 stellt den Grundsatz auf, dass die Agenturen für Arbeit nur solche Daten in die Selbstinformationseinrichtungen aufnehmen dürfen, die einerseits für die Vermittlung erforderlich sind und andererseits keine Identifikation der dahinterstehenden Person ermöglichen, es sei, denn der Betroffene hat der Aufnahme zugestimmt (Abs. 3 Satz 2). Damit ist gewährleistet, dass über die Selbstinformationseinrichtungen sachdienliche Unterrichtungen erfolgen können, ohne dass zugleich eine Identifikation des Betroffenen möglich ist. Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist es möglich, nach §§ 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 39 Abs. 1 Einschränkungen vorzunehmen. Abs. 3 Satz 3 verpflichtet die Agentur für Arbeit dazu, dem Betroffenen einen Ausdruck über die eingestellte...