Rz. 9
Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Vereinigung nicht bei dritten Personen oder Einrichtungen erhoben werden dürfen, sondern – nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 3 – nur beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden selbst. Die Agentur für Arbeit muss die Daten also durch Befragung bei dem Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden selbst erheben.
Rz. 10
Das BetrVG findet unbeschadet deren Rechtsform keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen (§ 118 Abs. 2 BetrVG). Zu den Religionsgemeinschaften gehören die christlichen Kirchen, deren ausgegliederte selbstständige Teile wie die religiösen Orden als auch die Weltanschauungsgemeinschaften. Zu den Einrichtungen der Religionsgemeinschaften gehören die Krankenhäuser, Schulen, Priesterseminare, Orden, Klöster, Seniorenwohnheime, Waisenhäuser etc. Ein Verband gilt als Religionsgemeinschaft, wenn er die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst. Zu den Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, gehören die evangelischen Kirchen, die römisch-katholische Kirche, viele jüdische Gemeinden, aber auch die Baptisten und die Zeugen Jehovas. Darauf kommt es aber im Rahmen des Abs. 1 Satz 2 nicht an. Zu den Religionsgemeinschaften gehören daher auch das Judentum, der Hinduismus, der Islam usw. Die Ausweitung im Gesetz auf vergleichbare Vereinigungen stellt sicher, dass das Fragerecht nicht aufgrund von Definitionsspitzfindigkeiten ausgehöhlt werden kann. Hintergrund für die Regelung des Abs. 1 Satz 2 ist in Bezug auf die Religion, dass ein wichtiges Element des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften das Recht der Religionsgemeinschaften auf Autonomie in den inneren Angelegenheiten nach Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 4 GG darstellt. Allen Religionsgemeinschaften steht es unabhängig von ihrer Rechtsform zu. Danach darf der Staat die Religionsgemeinschaften zwar organisatorisch einbinden, ihnen aber keine Inhalte vorschreiben, weil er deren grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit zu achten hat. Welche religiöse Gemeinschaft sich auf diesen Schutz bzw. das Recht auf Autonomie berufen darf, ist in erster Linie aufgrund des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaften zu beurteilen.