Rz. 11
Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf die Daten, die nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 nur beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden erhoben werden dürfen, nicht aber bei Dritten. Betroffen sind also die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, einer Partei, einer Religionsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Vereinigung. Abs. 1 Satz 3 regelt die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung und Nutzung dieser Daten. Genutzt werden die Daten insbesondere im Zuge von Vermittlungsaktivitäten. Zur Nutzung von Daten vgl. § 67 Abs. 7 SGB X. Damit wird die Verarbeitung von Daten nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht gestattet. Zur Verarbeitung vgl. § 67 Abs. 6 SGB X.
Rz. 12
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 erlaubt die Erhebung und Nutzung grundsätzlich dann, wenn eine Vermittlung in ein Tendenzunternehmen oder einen Tendenzbetrieb i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgesehen ist. Das sind Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend entweder politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Anwendung findet (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG), dienen.
Rz. 13
Bei Tendenzunternehmen steht die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund. Der Tendenzschutz gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Klarstellung für den gesamten Bereich der "Berichterstattung und Meinungsäußerung", also auch für rein wirtschaftlich orientierte Presseerzeugnisse, selbst für den Anzeigenteil einer Tageszeitung.
Rz. 14
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 erlaubt die Erhebung und Nutzung grundsätzlich dann, wenn eine Vermittlung in eine Religionsgemeinschaft oder in eine zu ihr gehörende karitative oder erzieherische Einrichtung vorgesehen ist. Die Regelung verweist nicht auf § 118 Abs. 2 BetrVG. Religionsgemeinschaften sind auch keine Tendenzbetriebe. Zu den dazugehörigen Einrichtungen gehören z. B. kirchliche Krankenhäuser.
Rz. 15
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 setzt zusätzlich voraus, dass der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende auf eine solche Stelle, also bei einem Tendenzunternehmen oder einer Religionsgemeinschaft bzw. dazugehörender karitativer oder erzieherischer Einrichtung, vermittelt werden möchte. Die Bereitschaft ist ausdrücklich zu erfragen und aktenkundig zu machen.
Rz. 16
Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 enthält eine weitere Einschränkung des Fragerechts selbst bei vorgesehener Vermittlung und entsprechende Bereitschaft des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden in ein Tendenzunternehmen, nämlich die Rechtfertigung der Erhebung und Nutzung, aber nicht Verarbeitung der Daten aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit. Das bedeutet, dass eine im Hinblick auf die Ziele des Tendenzunternehmens zusammenhanglose Beschäftigung im Tendenzunternehmen die Einschränkung des Fragerechts nicht bewirken kann. In solchen Fällen werden schon Einschränkungen des Stellenangebotes durch den Arbeitgeber nach § 36 Abs. 2 nicht berücksichtigt. Macht der Arbeitgeber beim Stellenangebot keine Einschränkungen, erübrigen sich für die Agentur für Arbeit entsprechende Prüfungen. Im Übrigen muss die Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalles getroffen werden. Reinigungskräfte etwa werden für die Zielerreichung des Tendenzbetriebes im Regelfall keine Bedeutung haben, wohl aber der Pressesprecher. Bei Religionsgemeinschaften kommt es auf die Art der Tätigkeit in Bezug auf die Einschränkung des Fragerechts nicht an, weil Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 nur auf die Vermittlung in Tendenzbetriebe (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a) verweist.