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Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 28.3.2020 durch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 575) in das SGB III eingefügt worden.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1055) mit Wirkung zum 29.5.2020 auf 2 Abs. erweitert. Der frühere Wortlaut wurde Abs. 1 und in 2 Punkten geändert, ein Abs. 2 wurde angefügt.
Durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) wurde Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert.
Die Abs. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie v. 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162) mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
Durch das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen v. 23.3.2022 (BGBl. I S. 482) wurden die Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.4.2022 geändert, Abs. 3 mit Wirkung zum 1.3.2022 und die Abs. 4 und 5 mit Wirkung zum 1.4.2022 angefügt.
Durch Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV) v. 23.6.2022 (BGBl. I S. 985) wurde von der Ermächtigung des Abs. 4 für die Zeit v. 1.7.2022 bis 30.9.2022 Gebrauch gemacht.
Durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld v. 15.9.2022 (BGBl. I S. 1507) wurde von der Ermächtigung in Abs. 5 mit Wirkung zum 27.9.2022 Gebrauch gemacht.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.