Rz. 3
Die sog. November- und Dezemberhilfen aus 2020 sind Wirtschaftshilfen des Bundes, mit denen Unternehmen, Selbständige und Vereine unterstützt wurden, die von den Schließungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie betroffen waren. Kug-Leistungen einschließlich der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge sind dabei vollständig für den Leistungszeitraum auf die November- und Dezemberhilfen anzurechnen gewesen (vgl. BT-Drs. 20/3900). Die von den Hilfszahlungen Begünstigten sind zur Einreichung einer Schlussabrechnung verpflichtet, mit der sie auch Eigenangaben zum Erhalt von Kug treffen müssen. Verantwortlich für die Prüfung der Schlussabrechnungen und die abschließende Gewährung der November- und Dezemberhilfen sind die Bewilligungsstellen der Länder. Denn nach den zwischen dem Bund und den Ländern beschlossenen Verwaltungsvereinbarungen werden die Corona-Wirtschaftshilfen von den Ländern bzw. den von diesen beauftragten Stellen durchgeführt.
Rz. 4
Nach der Gesetzesbegründung zum 8. SGB IV-ÄndG sind das folgende Länder/beauftragte Stellen:
Baden-Württemberg: L-Bank: Staatsbank für Baden-Württemberg
Bayern: IHK für München und Oberbayern
Berlin: Investitionsbank Berlin (IBB)
Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Bremen: Bremer Aufbau-Bank (BAB), BIS Bremerhaven
Hamburg: Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
Hessen: Regierungspräsidium Gießen
Mecklenburg-Vorpommern: Landesförderinstitut M-V (LFI M-V)
Niedersachsen: Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf, Detmold Köln, Münster
Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Saarland: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Sachsen: Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB)
Sachsen-Anhalt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB Sachsen-Anhalt)
Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Thüringen: Thüringer Aufbaubank
Rz. 5
Die Bewilligungsstellen sind zudem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/bewilligungsstel-len-laender.html veröffentlicht.
Rz. 6
Der Gesetzesbegründung zufolge sind für die Novemberhilfe 384.748 Anträge mit einem beantragten Fördervolumen in Höhe von über 7 Mrd. EUR eingegangen, von denen rund 6,7 Mrd. EUR ausgezahlt wurden. Für die Dezemberhilfe wurden 376.468 Anträge mit einem beantragten Fördervolumen in Höhe von rund 7,7 Mrd. EUR gestellt. Ausgezahlt wurden demnach rd. 7,2 Mrd. EUR. Mit der Übermittlungsbefugnis wird der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, den Bewilligungsstellen Daten zum Bezug von Kug von Begünstigten der November- und Dezemberhilfen zu übermitteln. Erforderlich für die Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch die Bewilligungsstellen sind die Daten zum Bezug von Kug sowie der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Monaten November und Dezember 2020.
Rz. 7
Die Bewilligungsstellen haben die Eigenangaben der Begünstigten nach einer Stichprobenziehung sowie im Falle eines konkreten Verdachts auf Leistungsmissbrauch zu überprüfen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Bewilligungsstellen die dazu erforderlichen Daten zum Abruf aus ihrem Datenbestand bereit. Technisch geschieht dies über eine Fernzugriffsmöglichkeit mit einem Leserecht. Beschäftigte der Bewilligungsstellen können in begrenztem Umfang persönliche Benutzerkennungen von der Bundesagentur für Arbeit zum protokollierten Abruf erhalten. Ein vergleichbares Verfahren ist für den Datenabruf durch die Behörden der Zollverwaltung zur Umsetzung von § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung bereits vorhanden.
Rz. 8
Die Übermittlung der erforderlichen Daten geschieht durch einen automatisierten Datenabruf. Für diesen gilt § 79 Abs. 2 bis 4 SGB X entsprechend. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich oder elektronisch u. a. den Anlass und Zweck des Verfahrens festzulegen (in der Gesetzesbegründung unter Hinweis auf die Vorgaben in Abs. 1). Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist zudem der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Festlegungen zu unterrichten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird, also die jeweilige Bewilligungsstelle des Landes.