Rz. 2
Die Vorschrift stellt nachträglich den Bezug von Mutterschaftsgeld und den Bezug von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einer zur Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, während der sie von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld beziehen. Die Versicherungspflicht tritt nur ein, sofern nicht bereits eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a wegen Kindererziehung besteht (§ 26 Abs. 3 Satz 3). Die Versicherungspflicht ist zum 1.1.2003 durch Einbindung des Mutterschaftsgelds in § 26 Abs. 2 Nr. 1 durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) begründet worden.
Das BVerfG (Beschluss v. 28.3.2006, 1 BvL10/01, SozR 4-4300, § 123 Nr. 3) hat entschieden, dass es mit Art. 6 Abs. 4 GG über den Anspruch der Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft unvereinbar sei, dass Zeiten, in denen Frauen wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote eine nach dem SGB III versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach dem vom 1.1.1998 bis 31.12.2002 geltenden Recht nicht berücksichtigt wurden.
Zum Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG gehöre es, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen, wie das BVerfG (Beschluss v. 10.2.1982, 1 BvL 116/78, BVerfGE 60, 68) schon entschieden habe. Das bedeute zwar nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen. Untersage der Gesetzgeber aber, wie in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, der Frau für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes die Fortsetzung oder Wiederaufnahme ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so sei er aufgrund seines Schutzauftrages aus dem GG gehalten, die sich aus diesem Verbot unmittelbar ergebenden sozialrechtlichen Nachteile so weit wie möglich auszugleichen, weil sonst der angestrebte Schutz von Mutter und Kind unvollständig bliebe. Dazu gehöre auch der sozialversicherungsrechtliche Schutz im Falle der Arbeitslosigkeit. Das Bedürfnis nach Berücksichtigung der Zeit des Beschäftigungsverbots im Rahmen der Berechnung der Anwartschaftszeit entfalle nicht dadurch, dass die Mutter berechtigt sei, ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bis zur Geburt aufrechtzuerhalten. Auch die Rahmenfrist nach § 124 für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) gleiche den sozialversicherungsrechtlichen Nachteil nicht hinreichend aus. Für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2002 habe der Gesetzgeber bis zum 31.3.2007 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Komme es zu einer Regelung innerhalb dieser Frist nicht, so sei auf die noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschiedenen Verfahren § 107 Satz 1 Nr. 5b in der am 31.12.1997 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren blieben ausgesetzt oder seien auszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen blieben von der Entscheidung unberührt. Es sei dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken.
Zur Umsetzung der Entscheidung sieht § 427a vor, dass Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld wie nach dem vor 1998 geltenden Recht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen worden ist. Die Regelung verpflichtet die Agenturen für Arbeit, über Anträge auf Alg, über die am Tage der Entscheidung des BVerfG noch nicht bestandskräftig entschieden worden war, von Amts wegen, bei bestandskräftigen Entscheidungen, auf Antrag neu zu entscheiden.
§ 107 Satz 1 Nr. 5b AFG in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung lautete:
Zitat
Den Zeiten einer die Beitragpflicht begründenden Beschäftigung stehen gleich:
…
5. Zeiten,
…
b) des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist,
…
Bereits früher hatte das BVerfG es als sehr bedenklich angesehen, dass Zeiten des Mutterschutzes zeitweise nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen konnten (BVerfG, Beschluss v. 10.2.1982, 1 BvL 116/78, SozR 4100-§ 104 Nr. 10).
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz wurde zu Zeiten der Geltung des § 107 AFG an Frauen bis zum Einsetzen des Mutterschaftsgeldes gezahlt, die im Familienhaus...