Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 regelt den Übergang der Beamtinnen und Beamten. Er betrifft alle Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur, die vor dem 2.7.2003 die o. g. Aufgabe bei den Arbeitsämtern, den Landesarbeitsämtern und der Hauptstelle der Bundesanstalt (ab 2004: Agenturen für Arbeit, Regionaldirektionen, Zentrale der Bundesagentur für Arbeit) bereits tatsächlich ganz oder überwiegend wahrgenommen haben und zum Zeitpunkt der Überleitung tatsächlich noch wahrnehmen. Dabei kommt der uneingeschränkten Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung eine herausragende Bedeutung zu. Dies setzt voraus, dass das derzeit in diesem Bereich tätige qualifizierte Personal übergeleitet wird. Die Bundesagentur wird deshalb alles daran setzen, um dies zu gewährleisten und – ausgenommen die von ihr zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs benötigten Kräfte – keine größeren Personalteile aus diesem Bereich abziehen.
Rz. 9
Der Begriff der Aufgabenwahrnehmung geht von der tatsächlichen Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben aus, auch wenn die Übertragung nicht förmlich erfolgt sein muss, wie etwa bei zur Arbeitsmarktinspektion abgeordneten Bediensteten oder während einer Erprobungsphase. Die Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion müssen in vollem Umfang oder zumindest überwiegend wahrgenommen werden, d. h., der Umfang der zugewiesenen oder übertragenen Aufgaben muss mehr als 50 Prozent ausmachen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Bediensteten vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sind. Ganz oder überwiegend nehmen auch solche Bediensteten Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahr, die an die Zollverwaltung abgeordnet sind.
Rz. 10
Da es auf die Tätigkeit in einer Agentur für Arbeit zum Zeitpunkt der Überleitung ankommt, betrifft die Regelung alle aktiven Bediensteten. Während ein etwaiger Erholungsurlaub, andere kurzfristige Dienstbefreiungen (z. B. Abbau des Gleitzeitguthabens) oder eine krankheitsbedingte Abwesenheit unbeachtlich ist, werden dagegen längerfristig beurlaubte oder aus anderen Gründen längerfristig von der Dienstleistung befreite Beamtinnen und Beamte nicht erfasst. Der letztgenannte Personenkreis wird hierdurch nicht grundsätzlich von einem Wechsel in die Zollverwaltung ausgeschlossen. Vielmehr kann sich im Einzelfall die betroffene Beamtin oder der Beamte bei der Zollverwaltung bewerben und ggf. nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen dorthin versetzen lassen.
Rz. 11
Maßgeblich ist als Stichtag der 2.7.2003. Abgestellt wird damit auf den Tag des Beschlusses des Bundeskabinetts über die Zuständigkeit der Zollverwaltung.
Rz. 12
Den in den Dienst der Zollverwaltung übernommenen Beamtinnen und Beamten wird ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich zu bewertendes Amt übertragen (Abs. 1 Satz 2).
Rz. 13
Abs. 1 Satz 3 nimmt Beamtinnen und Beamte von der gesetzlichen Überleitung aus, die von der Möglichkeit der Altersteilzeit (§ 93 BBG) Gebrauch gemacht haben oder die Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erfüllen. Diesem Personenkreis soll kein Dienstherrenwechsel durch Gesetz vorgegeben werden. Sind diese Bediensteten gleichwohl an der Tätigkeit in der Zollverwaltung interessiert, hat dieser Personenkreis grundsätzlich die Möglichkeit, sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen dorthin abordnen zu lassen. Die Rechte und Pflichten gegenüber den in den Dienst der Zollverwaltung wechselnden Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur werden zukünftig unmittelbar vom Bund als Dienstherrn wahrgenommen.