Rz. 8
Die Übergangsregelung des Abs. 1 stellt sicher, dass Personen, die eine Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante wahrnehmen, also im Grundsatz in regulärer Beschäftigung stehen, bis zum Ende der Arbeitsgelegenheit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung bleiben. Damit können die betroffenen Personen auch noch mit Beschäftigungszeiten aus der Arbeitsgelegenheit, die nach dem 31.12.2008 ausgeübt werden, die Anwartschaftzeit auf das Arbeitslosengeld nach § 123 (seit 1.4.2012 § 142) erfüllen oder eine längere Anspruchsdauer (§ 127, seit 1.4.2012 § 147) auf das Arbeitslosengeld erwerben. Reicht die Zeit dafür nicht aus, zählt sie innerhalb der Rahmenfrist nach § 124 (seit 1.4.2012 § 143) jedenfalls zu den Zeiten, die zusammen mit anderen Versicherungspflichtzeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit oder einer längeren Anspruchsdauer dienen.
Rz. 9
Abs. 2 begünstigt die Arbeitslosen, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem vollendeten 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen können, weil sie durch eine Übergangsregelung von der Anhebung der Altersgrenze auf 63 Jahre ausgenommen worden sind. Einen konkreten Anwendungsbereich hat die Übergangsregelung nur für die Personen, die nicht unter die Vorschrift des § 428 fallen. Die Übergangsregelung räumt ihnen das Recht ein, den ihnen nach der Neuregelung des § 38 Abs. 3 obliegenden Pflichten nicht nachzukommen, ohne befürchten zu müssen, dass sie mit einer Vermittlungssperre belegt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass diese Arbeitslosen weiterhin nur deshalb arbeitslos gemeldet bleiben können, obwohl sie dies nur tun, um die damit verbundenen rentenrechtlichen Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Eine Vermittlungssperre nach neuem Recht würde dazu führen, dass diese Zeit rentenrechtlich nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnte. Die Übergangsregelung für diesen Personenkreis ist als Folgeregelung der früheren Übergangsregelung im Rentenrecht anzusehen und in jedem Fall sozialpolitisch motiviert und gerechtfertigt.
Rz. 10
Abs. 3 stellt Maßnahmen, die vom Charakter her den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung her vergleichbar sind bzw. Maßnahmen, die in die ab 2009 möglichen neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung aufgegangen sind, diesen Maßnahmen förderungsrechtlich gleich. So war z. B. nach den §§ 421o a. F. und 421p a. F. eine Arbeitslosigkeit von 6 Monaten Dauer Anspruchsvoraussetzung für eine Förderung. Zeiten einer Maßnahme nach § 46 (seit 1.4.2012 § 45) unterbrechen die Arbeitslosigkeit nicht, sodass innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren vor dem geförderten Beschäftigungsbeginn auch Zeiten der Arbeitslosigkeit vor der Maßnahme mitgerechnet werden können, wenn die Zeit der Arbeitslosigkeit nach der Maßnahme nicht ausreicht, um die Dauer von 6 Monaten zu erreichen. Die in Abs. 3 genannten Maßnahmen werden den Maßnahmen nach § 46 (seit 1.4.2012 § 45) gleichgestellt und stellen damit ebenfalls unschädliche Unterbrechungszeiten dar. Die Übergangsregelung bezieht sich auf alle arbeitsmarktpolitischen Instrumente, in denen die Maßnahmen nach § 46 eine Rolle als Fördertatbestand oder bei der Berechnung von Fristen spielen.
Rz. 11
Auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind, ist § 144 Abs. 4 a. F. in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Diese Übergangsregelung bezieht sich auf alle Fälle, in denen noch ein Anspruch auf Alg aus einem vor 2009 entstandenen Anspruch vorhanden ist. Ob die Versicherungsleistung am 31.12.2008 oder 1.1.2009 tatsächlich bezogen wurde, ist unerheblich. Die Übergangsregelung ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen zukünftig Arbeitslosigkeit wider eintritt und der Arbeitslose lediglich auf einen Restanspruch an Alg zurückgreifen kann, der ursprünglich vor dem 1.1.2009 entstanden ist. Dagegen ist die Neuregelung anzuwenden, wenn der Anspruch ab dem 1.1.2009 neu entsteht, weil die Anwartschaftszeit nach § 123 (seit 1.4.2012 § 142) erfüllt ist, und zwar auch dann, wenn ein Restanspruch auf Alg, der aus einem vor dem 1.1.2009 entstandenen Anspruch stammt, in der neu zu bestimmenden Anspruchsdauer nach § 127 (seit 1.4.2012 § 147) aufgrund der neu erfüllten Anwartschaftszeit aufgeht.
Rz. 12
Die Vorschrift wirkt sich begünstigend für Arbeitslose aus, die sich schon häufiger versicherungswidrig verhalten haben, aber durch ein weiteres versicherungswidriges Verhalten nur einen vergleichsweise geringen Schaden verursachen, weil die angebotene Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme auf 6 Wochen (Abs. 4 Nr. 1 a. F.) oder 12 Wochen (Abs. 4 Nr. 2 a. F.) befristet war oder die abgebrochene Eingliederungsmaßnahme innerhalb von 6 Wochen (Abs. 4 Nr. 1 a. F.) oder 12 Wochen (Abs. 4 Nr. 2 alter Fassung) ohne eine Sperrzeit geendet hätte. Denn dann tritt eine Sperrzeit von 3 Wochen in den Fällen des Abs. 4 Nr. 1 a. F. bzw. von 6 Wochen in den Fällen des Abs. 4 Nr. 2 a. F. ein. Demgegenüber wäre nach neuem Recht beim 2. Anl...