Rz. 12
Nr. 3 bestimmt, dass eine erfolgsbezogene Pauschale bei Vermittlung in eine betriebliche Berufsausbildung i. S. v. § 57 Abs. 1 nach einer mindestens 6-monatigen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme i. S. d. § 58 von der Agentur für Arbeit übernommen wird. Die Pauschale wird für jeden Teilnehmer nur einmal gezahlt und beträgt 500,00 EUR. Eine Vermittlung ist zusätzlich i. S. v. Nr. 3, wenn hierdurch die Übergangsquote der Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Maßnahme in betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse über dem Durchschnitt der Übergangsquote aller Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen innerhalb desselben Agenturbezirks im vorherigen Kalenderjahr liegt. Für Teilnehmer in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 117 SGB III beträgt die Höhe der Pauschale 1.500 EUR.
Rz. 13
Einzelheiten zur Höhe der erfolgsbezogenen Pauschale sind auf Basis von § 55 Nr. 2 in der Berufsvorbereitungs-Vermittlungspauschale-Anordnung (BvBVP-AO) v. 17.12.2009 (ANBA 2010, Nr. 3, 5, zuletzt geändert durch Anordnung v. 16.3.2012, ANBA 2012, Nr. 6, 4) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 BvBVP-AO wird dem mit der Durchführung beauftragten Träger für Teilnehmer als Maßnahmekosten i. S. v. § 54 Nr. 3 für jede nachhaltige Vermittlung eines Teilnehmers in eine betriebliche Berufsausbildung eine einmalige erfolgsbezogene Pauschale in Höhe von 500,00 EUR geleistet. Nachhaltig ist eine Vermittlung, wenn der Berufsausbildungsvertrag spätestens 3 Monate nach Beendigung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme abgeschlossen wurde und das Berufsausbildungsverhältnis länger als 4 Monate fortbestanden hat. Die Pauschale wird geleistet, wenn der Träger eine schriftliche Bestätigung des Auszubildenden über das Fortbestehen des Berufsausbildungsverhältnisses über 4 Monate hinaus und eine Kopie des eingetragenen Berufsausbildungsvertrages vorlegt.
Rz. 14
Eine Vermittlung i. S. v. § 2 Abs. 1 BvBVP-AO liegt vor, wenn der Auftragnehmer als "Dritter" im Kontakt mit dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb stand und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat, dass ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde. Vermittelnde Tätigkeiten umfassen dabei nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit ein Verhandeln mit beiden Parteien, um den Vermittlungserfolg (Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses) herzustellen. Notwendig ist hierbei u. a., dass der Bildungsträger Verbindung mit dem Ausbildungsbetrieb aufnimmt und mit diesem im Sinne eines bewusst auf den Vertragsabschluss zielenden Wirkens verhandelt (Fachliche Weisungen der BA Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Stand: 8/2018).