0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der Inhalt der Vorschrift ist als § 235b a. F. durch das 4. SGB III-Änderungsgesetz v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) in das SGB III eingefügt worden. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung wird als Arbeitgeberleistung in das Arbeitsförderungsrecht aufgenommen. Sie ist als Leistung im Vorfeld der Aufnahme einer Berufsausbildung dem Bereich Berufsvorbereitung zuzuordnen. § 235b ist durch Art. 1 des "Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 an mehreren Stellen geändert worden. So wurde eine Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz in Abs. 2 Nr. 2 aufgenommen sowie die Ermächtigung zugunsten der Bundesagentur für Arbeit in Abs. 6 gestrichen und in den neuen § 253d überführt. § 235b ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 in § 54a überführt worden. Diese Überführung war in ursprünglichen Gesetzentwurf nicht vorgesehen und ist erst im Rahmen des Vermittlungsverfahrens auf Initiative der Bundesländer erfolgt (vgl. BT-Drs. 17/775). Ergänzend zu § 54a ist im Rahmen des Vermittlungsverfahrens eine Anordnungsermächtigung für die Bundesagentur für Arbeit in § 55 Nr. 3 bestimmt worden. Von dieser Anordnungsermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Vorschrift ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I S. 868) mit Wirkung zum 1.8.2013 geändert worden. Dabei wurde in Abs. 2 Nr. 2 eine redaktionelle Anpassung an das neue Seearbeitsgesetz vorgenommen.
Rz. 2
In der Folge ist § 54a durch Art. 3 des 25. Gesetzes zur Änderung des Berufsausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist der Zuschuss in Abs. 1 von 216,00 EUR auf 231,00 EUR angehoben worden. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert und der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt auf 243,00 EUR erhöht worden. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes ist zudem eine Erhöhung des Zuschusses ab dem 1.8.2020 auf 247,00 EUR beschlossen worden. Bereits durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) erfolgte eine Anpassung in Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 an das Pflegeberufegesetz. Die Änderungen traten zum 1.1.2020 in Kraft. In der Folge ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 1.8.2020 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist der Zuschuss auf 247,00 EUR erhöht worden und Abs. 6 angefügt worden, der die Möglichkeit der Übernahme der Fahrtkosten regelt. Mit Art. 2 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 15.7.2022 (BGBl. I. S. 1150) ist in Abs. 1 Satz 2 die Angabe "247" durch die Angabe "262" mit Wirkung zum 1.8.2022 ersetzt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert worden. Dabei wurde in Abs. 2 im Satzteil vor Nr. 1 das Wort "sechs" durch "vier" ersetzt, in Nr. 3 die Worte "wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen" gestrichen und ein 2. Satz hinzugefügt. Schließlich ist in Abs. 5 ein Satz 3 hinzugefügt worden, der eine Ausnahme zum Förderausschluss nach Abs. 5 Satz 1 vorsieht.
1 Allgemeines
Rz. 3
Eine Einstiegsqualifizierung soll den Teilnehmern allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die die Grundlage zum Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeiten verschaffen sollen. Die Grundvoraussetzungen für das Erlernen eines Berufs werden mithin erst geschaffen, weshalb die Teilnehmer auch Einblick in verschiedene Berufe und Bewerbungstechniken erlangen. Wegen der positiven Erfahrungen mit dem Sonderprogramm des Bundes zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm) wurde die Einstiegsqualifizierung in das Arbeitsförderungsrecht aufgenommen. Das Programm war als Beitrag des Bundes zum Ausbildungspakt zum 1.10.2004 aufgelegt worden. Es war zunächst auf 3 Jahre befristet. Das Programm ist wegen seines Erfolgs zum 1. Oktober 2006 um ein Jahr verlängert und auf 40.000 Plätze aufgestockt worden. Die Einstiegsqualifizierung hat sich für die Zielgruppe als Türöffner in eine betriebliche Berufsausbildung erwiesen.
Rz. 4
Von den Teilnehmern des zweiten Programmjahrgangs haben nach den Ergebnissen der Begleitforschung bis zum Oktober 2006 fast 70 % eine Berufsausbildung (62,7 % eine betriebliche Berufsausbildung) begonnen. Die Vergleichswerte einer Kontrollgruppe mit ähnlichen Ausgangsvoraussetzungen liegen deutlich niedriger: Nur 38,7 % bzw. 29,7 %...