Rz. 6
Die in der Vorschrift unter Nr. 1 und 2 formulierten Anspruchsvoraussetzungen werden in den §§ 57 bis 61 dieses Gesetzes konkretisiert. Danach haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
Rz. 7
Der Begriff des Auszubildenden ist in den §§ 56 ff. nicht gesondert beschrieben. Insofern gilt die in § 14 niedergelegte Begriffsbestimmung. Danach sind Auszubildende die zur Berufsausbildung Beschäftigte und Teilnehmer an nach dem SGB III förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
Rz. 8
Auch der Begriff der Berufsausbildung ist in den §§ 56 ff. nicht definiert. Durch eine Berufsausbildung werden berufliche Kenntnisse vermittelt (Hassel, in: Brand, SGB III, § 56 Rz. 4; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 56 Rz. 6). Dagegen setzt eine berufliche Fortbildung oder Umschulung schon vorhandene berufliche Kenntnisse voraus. Unter den Begriff der "beruflichen Ausbildung" wird nur die erste Berufsausbildung verstanden, § 57 Abs. 2 Satz 1 (Hassel, in: Brand, SGB III, § 56 Rz. 5). Eine Erstausbildung liegt vor, wenn keine auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren beruflichen Kenntnisse in Bezug auf die Ausübung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs erworben sind und eine eventuell vorher angetretene Ausbildung ohne Abschluss beendet worden ist (BSG, Urteil v. 18.8.2005, B 7a/7 AL 100/04). Eine zweite Berufsausbildung kann nach § 57 Abs. 2 Satz 2 gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Allerdings kommt bei dem Abbruch einer angefangenen Ausbildung auch eine Förderung über die §§ 56 ff. in Betracht. Voraussetzung für Nr. 1 ist, dass es sich um eine Ausbildung handelt, die nach den Bestimmungen des BBiG durchgeführt wird. Außerdem ist ein Ausbildungsvertrag mit dem Eintragungsvermerk der zuständigen Kammer vorzulegen, der bestätigt, dass die Ausbildung im Ausbildungsverzeichnis der Kammer eingetragen ist (LSG Sachsen, Urteil v. 10.11.2011, L 3 AL 60/10). Für die Förderfähigkeit genügt es nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt (BSG, Urteil v. 18.8.2005, B 7a/7 AL 100/04; LSG Sachsen, a. a. O.).
Rz. 9
Grundsätzlich ist zwischen anerkannten und noch nicht anerkannten Ausbildungsberufen zu unterscheiden. Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist förderungsfähig. Eine Liste der anerkannten Ausbildungsberufe ist auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung unter www.bibb.de abrufbar. Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist förderfähig. Wurde die Ausbildung in einem bisher nach dem Berufsbildungsgesetz noch nicht anerkannten Beruf im Hinblick auf die zu erwartende Anerkennung bereits begonnen, ist nach Bekanntgabe der Anerkennung die BAB ggf. vom Beginn der Ausbildung an zu bewilligen.
Rz. 10
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind solche, in denen die Voraussetzungen für die Befähigung zur Ausnahme eines Berufes erst geschaffen werden. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind nur dann förderungsfähig, wenn sie bestimmt Qualitätsstandards erfüllen, vgl. § 58. BAB kann für eine ausschließlich schulisch durchgeführte Ausbildung nicht beansprucht werden.. Hierfür kommt ggf. eine Förderung im Rahmen des BAföG in Betracht.
Rz. 11
In Nr. 3 werden die Anspruchsvoraussetzungen der Bedürftigkeit und der Nachrangigkeit der BAB mit den Worten "wenn ihnen die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen" formuliert. Der Gesetzgeber selbst macht keine weiteren Angaben, wie Bedürftigkeit konkret zu ermitteln ist. Im Rahmen des Anordnungsrechts nach § 72 dieses Gesetzes kann die Bundesagentur Näheres hierzu bestimmen. Demnach setzt die Gewährung der BAB u. a. voraus, dass
- die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht durch das eigene Einkommen, das der Eltern oder des Ehegatten aufgebracht werden können und
- eine andere öffentlich-rechtliche Stelle zur Gewährung einer mit BAB vergleichbaren Leistung gesetzlich nicht vorrangig verpflichtet ist.
Rz. 12
Der Gesamtbedarf errechnet sich aus den Bedarfen zum Lebensunterhalt, aus den Fahrkosten nach § 63 und aus den sonstigen Aufwendungen nach § 64. Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs für die BAB sind nur die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Wenn tatsächlich kein Bedarf entsteht, weil ein Dritter für die von ihm erbrachte Leistung vom Auszubildenden keine Gegenleistung verlangt, besteht auch rechtlich kein gemäß Nr. 3 deckungsfähiger Bedarf (LSG Sachsen, Urteil v. 24.11.2011, L 3 AL 230/10).