Rz. 25
Nach Abs. 7 Satz 1 erstattet die Agentur für Arbeit dem Träger, der die außerbetriebliche Ausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung. Der Inhalt dieser Regelung war vormals in dem aufgehobenen § 79 enthalten. Da es sich um einen Zuschuss handelt, darf dieser die tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütung nicht übersteigen (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 79 Rz. 3). Ebenfalls nicht übersteigen darf die Vergütung die geltende tarifliche oder ortsübliche Ausbildungsvergütung. Leistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Leistungen der Vermögensbildung oder eine Urlaubsabgeltung während des Ausbildungsverhältnisses sind nicht zu berücksichtigen.
Rz. 26
Ein Ermessen die Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Höhe der Erstattung besteht nicht (Jüttner, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 76 Rz. 45). Die Erstattung ist allerdings begrenzt auf den Betrag nach § 17 Abs. 2 BBiG, auch wenn die tatsächliche gezahlte Ausbildungsvergütung höher liegt. Einmalige Vergütungsbestandteile, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz werden nicht berücksichtigt (Fachliche Weisungen der BA zu § 76, Stand: gültig ab 8/2024; ebenso: Baum, in: Gagel, SGB III, § 76 Rz. 38).
Rz. 27
Erstattet werden die Bruttobeträge. § 17 Abs. 2 BBiG sieht eine Staffelung der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses vor:
1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a) 515,00 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 begonnen wird,
b) 550,00 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 begonnen wird,
c) 585,00 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 begonnen wird,
d) 620,00 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 begonnen wird,
2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nr. 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 %,
3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nr. 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 % und
4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nr. 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 %. Bei einem Ausbildungsbeginn im Jahr 2024 beträgt die Erstattung 649,00 EUR im ersten Lehrjahr.
Die Erstattung bis zu den dort genannten Beträgen kommt auch dann in Betracht, wenn die außerbetriebliche Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt wird. Es findet insoweit keine anteilige Kürzung des maximalen Erstattungsbetrages statt (Baum, in: Gagel, SGB III, § 76 Rz. 39).
Rz. 28
Nach Abs. 7 Satz 2 erhöht sich der Erstattungsbetrag um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Im Bereich der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 4a SGB V (gilt über § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI auch für den Bereich der Pflegeversicherung), für den Bereich der Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI und für den Bereich der Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 SGB III wird nunmehr klargestellt, dass auch Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen der Versicherungspflicht unterliegen. Dabei wird zugleich für den Bereich der Kranken- und Rentenversicherung in § 251 Abs. 4c SGB V bzw. § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI geregelt, dass die Beiträge für diesen Personenkreis von den Trägern der Einrichtung allein zu tragen sind. Für den Bereich der Pflege- und Arbeitslosenversicherung fehlt allerdings eine ausdrückliche Regelung über die Beitragstragung, sodass in diesen beiden Versicherungszweigen dem Grunde nach die allgemeine Regelung gilt, wonach der Arbeitgeber bzw. die Einrichtung die Beiträge nur dann allein zu tragen hat, wenn die Ausbildungsvergütung 325,00 EUR im Monat nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV). Nach Meinung der Spitzenverbände der Sozialversicherung entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass bei Auszubildenden in außerbetrieblichen Einrichtungen die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von den Einrichtungen allein getragen werden.