0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der Inhalt der Vorschrift entspricht dem bis zum 31.3.2012 geltenden § 246 a.F. Mit dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde in dieser Vorschrift zum 1.1.2002 unter Nr. 3 die Zahlung einer Pauschale eingefügt, die den Übergang in betriebliche Ausbildung für den Träger der außerbetrieblichen Ausbildung attraktiver macht, indem ihm zusätzliche Aufwendungen erstattet werden können. Mit Art. 1 Nr. 133 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Rz. 2
Die Vorschrift wurde durch das Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) mit Wirkung zum 1.10.2007 in Nr. 3 Satz 4 geändert. Danach ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) grundlegend neu gefasst worden. Dabei regelte der damalige Abs. 1 im Grundsatz das, was bis zum 31.7.2008 in § 243 Abs. 1 enthalten war. Abs. 2 enthielt die bisherige Regelung des § 244 und Abs. 4 enthielt unverändert die bisherigen Vorschriften des § 243 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3. Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente traten die Änderungen in den §§ 240 bis 246 a. F. aber erst zum 1.8.2009 in Kraft. Der Gesetzgeber hat dieses verzögerte Inkrafttreten damit begründet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei diesem Instrumentarium bereits Maßnahmen für den Zeitraum bis Juli 2009 eingekauft habe, um für Jugendliche genügend Angebote vorhalten zu können (BR-Drs. 755/08 S. 87, Begründung zu Art. 8 Abs. 2). Um diesen Maßnahmen nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage zu entziehen und der Bundesagentur genügend Vorlaufzeit für die Ausschreibung und den Einkauf von Maßnahmen für den Förderzeitraum ab dem 1.8.2009 einzuräumen, traten die Rechtsänderungen erst zum 1.8.2009 in Kraft.
Rz. 3
Der Inhalt von § 246 a. F. ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I. S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 79 übertragen worden. In Abs. 1, der die Leistungen an den Träger beschreibt, wurde aus systematischen Gründen und zur Steigerung der Rechtsklarheit und Transparenz zwischen Leistungen bei ausbildungsbegleitenden Hilfen und Leistungen bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung unterschieden. In Abs. 2 ist aus Gründen der Rechtsklarheit nun geregelt, dass die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung geleistet und nicht übernommen werden (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 79, S. 101). Schließlich ist der bisherige § 246 Abs. 4 a. F., der die Nachrangigkeit der Leistungen nach diesem Gesetz im Verhältnis zu Leistungen Dritter herausstellt, wegen fehlender Relevanz entfallen. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Dabei ist Abs. 2 Satz 1, der nun eine dynamische Verweisung auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG enthält, neu gefasst worden.
§ 79 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 aufgehoben worden.