Rz. 5c
Das Alg wird zwar für Kalendertage berechnet und geleistet (§ 154 Satz 1). Als laufende Geldleistung wird das Alg regelmäßig monatlich ausgezahlt (§ 337 Abs. 2). Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt (§ 154 Satz 2). Dementsprechend beträgt der monatliche Gründungszuschuss das 30-Fache des zuletzt bezogenen täglichen Alg. Das ist der Betrag, den der Existenzgründer für den letzten Tag der Erfüllung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor dem Leistungszeitraum für den Gründungszuschuss tatsächlich erhalten hat. Ein Steuerklassenwechsel, der auf den Bezug von Alg ohne Einfluss geblieben ist, wird auch bei der Berechnung des Gründungszuschusses nicht berücksichtigt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.2.2011, L 12 AL 3436/10, NZS 2011 S. 958). Ebenso bleiben andere Änderungen mit Einfluss auf die Höhe des Alg und damit auf die Höhe des Gründungszuschusses unberücksichtigt. Auf einen etwaigen höheren oder geringeren Anspruch kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob für vorherige Tage des Monats Alg in anderer Höhe bezogen wurde. Wird das Alg für die Zeit vor der Existenzgründung nachträglich erhöht und nachgezahlt, ändert sich auch die Höhe des Gründungszuschusses. Wird das Alg durch teilweise Aufhebung des die Leistung bewilligenden Bescheides abgesenkt, bleibt dies für den Gründungszuschuss ohne Auswirkungen. Der Bezug des Gründungszuschusses hat für die Bemessung eines späteren Alg zur Folge, dass dieser Bezug dem Bezug von Alg nach § 151 Abs. 4 nicht gleichgestellt werden kann, eine Besitzstandswahrung im Umfang des früher bezogenen Alg (Bemessungsgrundlage) also insoweit ausscheidet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.11.2010, L 12 AL 153/10, info also 2011 S. 128). Wird der Gründungszuschuss als Vorschuss gezahlt (§ 42 SGB I) und stellt sich später heraus, dass schon dem Grunde nach kein Anspruch auf den Gründungszuschuss bestand, richtet sich die Rückabwicklung ohne Notwendigkeit einer Aufhebung der Bewilligung nach den Vorschriften des SGB X allein nach § 42 Abs. 2 SGB I (vgl. BSG zum Überbrückungsgeld, Urteil v. 1.7.2010, B 11 AL 19/09 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 2).
Rz. 6
Im Falle von Nebeneinkommen ist der Einzelfall zu prüfen. Nebeneinkommen, das aufgrund seiner Herkunft nicht als Einkommen i. S. v. § 155 zu qualifizieren ist, wirkt sich auf den Gründungszuschuss nicht aus. Das gilt auch für Nebeneinkommen, das zwar Einkommen i. S. d. § 155 ist, aber aufgrund der Höhe nach Maßgabe der Anrechnungsvorschrift nicht beim Alg berücksichtigt wird. Einfluss auf den Gründungszuschuss hat Nebeneinkommen aber dann, wenn es auf das Alg angerechnet wurde. Von einer Verminderung des Gründungszuschusses kann allerdings abgesehen werden, wenn die Nebentätigkeit mit der Existenzgründung wegfällt, gleich, ob sie aufgegeben wird oder zur vollschichtigen selbständigen Tätigkeit ausgeweitet wurde. Dieses Ergebnis entspricht der Höhe des Alg, das lediglich fiktiv ermittelt wird. Das wurde vom BSG bestätigt (BSG, Urteil v. 24.11.2010, B 11 AL 12/10 R, SozR 4-4300 § 58 Nr. 1). Die Bundesagentur für Arbeit hatte bis dahin nur zugelassen, dass eine Minderung aufgrund einer gelegentlichen kurzzeitigen Beschäftigung unberücksichtigt blieb. Eine neu nach der Existenzgründung aufgenommene Nebenbeschäftigung bzw. Nebentätigkeit ist für den Gründungszuschuss unbeachtlich. Auswirkungen können sich allerdings auf die Entscheidung über eine Förderung in der 2. Phase der Existenzgründung ergeben.
Rz. 7
Der Gründungszuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts wird für den gesamten ersten Bewilligungsabschnitt in gleicher Höhe geleistet. Änderungen in den zu Beginn der Förderung maßgebenden Verhältnissen bleiben, abgesehen von der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, unberücksichtigt. Der Gründungszuschuss ändert sich z. B. nicht dadurch, dass durch Geburt eines Kindes das Alg nunmehr 67 v. H. des pauschalierten Nettoentgelts nach § 149 Nr. 1 betragen würde. Eine Änderung, die sich auf die Höhe des Alg-Bezuges vor der Existenzgründung ausgewirkt hat, entfaltet die entsprechende Wirkung auch auf den Gründungszuschuss und zwar auch dann, wenn die Änderung erst nachträglich rückwirkend berücksichtigt wird.
Rz. 8
Als Leistung zur sozialen Absicherung hat der Existenzgründer einen Rechtsanspruch auf einen monatlichen Betrag von 300,00 EUR für die Dauer von ebenfalls zunächst 6 Monaten. Mit der Leistung verschafft der Gesetzgeber dem Existenzgründer die Möglichkeit, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen zu versichern, z. B. auch durch ein Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitsförderung auf Antrag (freiwillige Weiterversicherung nach Maßgabe des § 28a). Ggf. besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (im Anschluss an eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung) und gesetzlichen Rentenversicherung (als selbständig tätiger Angehöriger einer versicherungspflichtigen Berufsgruppe).
Rz. 9
Der Gesetzgeber schreibt die soziale Absicherung ...