Dr. iur. Stefan Lammel, Tina Bieniek
Zusammenfassung
Ein im Rahmen der Liquidation übergangener und deshalb nicht befriedigter Gläubiger hat jedenfalls nach Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister einen Schadenersatzanspruch gegen den Liquidator.
Hintergrund
Die Klägerin hatte gegen eine GmbH Vergütungsansprüche aus der Erbringung von Beratungsleistungen. Diese Vergütungsansprüche wurden vom Beklagen, dem Liquidator der GmbH im Liquidationsverfahren nicht berücksichtigt. Nachdem die GmbH nach abgeschlossener Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ohne dass die Vergütungsansprüche der Klägerin erfüllt worden waren, klagte die Klägerin erfolgreich gegen den Liquidator auf Zahlung ihrer ausstehenden Vergütung.
Urteil des BGH v. 13.3.2018, II ZR 158/16
Der BGH entschied entsprechend der Vorinstanzen, dass die Klägerin einen Direktanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung ihrer ausstehenden Vergütung habe. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung aktienrechtlicher Regelungen (§§ 268 Abs. 2 S.1, 93 Abs. 5 AktG), nach denen Gläubiger, die bei der Abwicklung einer Aktiengesellschaft übergangen wurden, einen entsprechenden Ersatzanspruch gegen den Abwickler habe. Ein solcher Anspruch sei, so der BGH, zum Schutz der Gläubiger im vorliegenden Fall auch bei einer GmbH erforderlich.
Anmerkung
Das Urteil des BGH ist erfreulich für Gesellschaftsgläubiger, die bei der Liquidation ihres (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöschten) Schuldners übergangen wurden. Statt ein zeit- und kostenintensives Verfahren zur Nachtragsliquidation zu beantragen und anschließend ebenso aufwendig den Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Liquidator pfänden zu müssen, kann der übergangene Gläubiger nun direkt den Liquidator in Anspruch nehmen. Das ist zu begrüßen, denn so können zugunsten des Gläubigers ebenso wie zugunsten der staatlichen Gerichte unnötige Register- und Zwangsvollstreckungsverfahren vermieden werden. Offene Fragen bestehen nach dem Urteil des BGH aber weiter: so betrifft das Urteil ausdrücklich nur den Fall, dass lediglich ein übergangener Gläubiger vorhanden ist. Es bleibt also abzuwarten, ob ein Direktanspruch auch anerkannt wird, wenn mehrere Gläubiger übergangen wurden; gegebenenfalls wird in solchen Fällen auch weiterhin die Durchführung einer Nachtragsliquidation mit anschließender Pfändung des Ersatzanspruchs der GmbH gegen den Liquidator erforderlich sein.
Liquidatoren von GmbHs sollten die Entscheidung des BGH zum Anlass nehmen, bei der Berücksichtigung und Befriedigung von Gläubigerforderungen erhöhte Achtsamkeit walten zu lassen. Denn bei Fehlern des Liquidators drohen nicht mehr nur Ansprüche der Gesellschaft – die in vielen Fällen mangels Durchsetzungsinteresse und – kraft der GmbH gar nicht geltend gemacht würden –, sondern außerdem Direktansprüche des übergangenen und eine Geltendmachung und Vollstreckung üblicherweise wesentlich stärker betreibenden Gläubigers.