Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 28 Abs. 3 WEG, § 276 BGB

 

Kommentar

Verletzt ein Eigentümer schuldhaft die Pflicht zum schonenden Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (hier: schuldhafte Herbeiführung des Ausfalls der gesamten Klingel- und Sprechanlage), so haben die übrigen Eigentümer gegen ihn einen Schadenersatzanspruch; die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt nicht voraus, dass der Schadensbetrag in die von den Eigentümern beschlossene Jahresgesamtabrechnung samt Einzelabrechnungen eingestellt ist. Bei der Schadenersatzleistung gem. § 249 S. 2 BGB auf der Grundlage positiver Forderungsverletzung (Schlechterfüllung) wegen eines Verstoßes gegen die gemäß § 14 Nr. 1 WEG bestehende Pflicht zum schonenden Gebrauch des Gemeinschaftseigentums handelt es sich nicht um Wohngeldforderungen, die in einer Jahresabrechnung eingestellt sein müssen. Fehlt hier ein entsprechender Ausgabeposten für eine Reparaturkostenrechnung, so stehe damit nicht etwa bindend fest, dass die Ausgabe nicht getätigt worden sei oder den übrigen Eigentümern kein Schadenersatzanspruch zustehe. Ein negatives Schuldanerkenntnis oder ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche sei mit der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nicht verbunden, denn diese betreffe nur die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben sowie ihre Verteilung auf die einzelnen Eigentümer.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.10.1990, BReg 2 Z 119/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Mit dieser Entscheidung ist erneut auf das gesetzliche Schuldverhältnis unter Eigentümern hingewiesen, welches in § 14 WEG dokumentiert wird und das zu Haftungsansprüchen unter Eigentümern aus schuldhafter positiver Vertragsverletzung bei Verschulden führen kann; daneben kann es auch Schadenersatzhaftung aus deliktischen Ansprüchen (unerlaubte Handlung, wie z. B. Sachbeschädigung fremden Eigentums) geben.

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