Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 278 BGB

 

Kommentar

1. Entsteht einem Wohnungseigentümer durch ein Verschulden des von der Gemeinschaft mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragten Unternehmers ein Schaden, so haften die Wohnungseigentümer dafür dem geschädigten Eigentümer nach Grundsätzen einer Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB (hier: Hinweispflichtverletzung des Unternehmers). Der geschädigte Eigentümer hat sich jedoch ein Verschulden des Unternehmens in Höhe seines Miteigentumsanteils als Mitverschulden anrechnen zu lassen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 1102; BGH, NZM 99, 562).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 95.303,38.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.06.1996, 2Z BR 48/96( BayObLG, Beschluss vom 08.09.2000, Az.: 2Z BR 47/2000)

Zu Gruppe 5

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