Normenkette
§ 22 WEG, § 27 Abs. 1 WEG; § 823 BGB, §§ 858 ff. BGB
Kommentar
1. Ein ausbauberechtigter Eigentümer darf nach vorheriger Ankündigung auch ohne ausdrückliche Genehmigung zur Durchführung legaler Bauarbeiten ein Gerüst an einem Teil der Fassade aufstellen lassen.
2. Lässt der (vermeintliche) Verwalter das Gerüst ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss entfernen, hat er Schadenersatz für entstandene Mehrkosten zu leisten.
3. Der Verwalter ist kein Aufsichts-, sondern ein Vollzugsorgan
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2000, 3 Wx 184/00 = ZMR 3/2001, 217)
Zu Gruppe 4
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