Normenkette

§ 22 WEG, § 27 Abs. 1 WEG; § 823 BGB, §§ 858 ff. BGB

 

Kommentar

1. Ein ausbauberechtigter Eigentümer darf nach vorheriger Ankündigung auch ohne ausdrückliche Genehmigung zur Durchführung legaler Bauarbeiten ein Gerüst an einem Teil der Fassade aufstellen lassen.

2. Lässt der (vermeintliche) Verwalter das Gerüst ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss entfernen, hat er Schadenersatz für entstandene Mehrkosten zu leisten.

3. Der Verwalter ist kein Aufsichts-, sondern ein Vollzugsorgan

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2000, 3 Wx 184/00 = ZMR 3/2001, 217)

Zu Gruppe 4

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