Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 WEG, § 15 WEG, § 276 BGB, § 249 BGB, § 812 BGB, § 823 BGB
Kommentar
1. Hat ein Wohnungseigentümer wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte Gebrauchsregelung eine Eigentumsbeeinträchtigung zu vertreten, ist er gegenüber Miteigentümern wegen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung schadenersatzpflichtig.
Für den Umfang des in Geld zu ersetzenden Schadens gilt § 249 S. 1 BGB.
Ein Schadenersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung scheidet bei lediglich zweckwidriger Nutzung des eigenen Sondereigentums ohne gleichzeitigen Eingriff in Nutzungsrechte anderer Miteigentümer aus.
2. Ein Eigentümer hatte seine Sondereigentumsräumlichkeit im 2. Dachgeschoss (lt. Teilungserklärung als "Bühnenraum" zweckbestimmt) als Wohnung ausgebaut und vermietet. In einem vorausgegangenen Verfahren wurde diesem Eigentümer rechtskräftig untersagt, diesen Raum (Bühne = Dachboden = Nebenraum) als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen. Ein Miteigentümer nahm nunmehr diesen Dachraumeigentümer auf Erstattung des von ihm in den Jahren 1972 bis 1990 nach seiner Ansicht zuviel bezahlten Wohngeldes in Höhe von errechneten DM 7.084,69 in Anspruch mit der Begründung, dass er aufgrund der unzulässigen Wohnnutzung ihm einen höheren Nebenkostenanteil auszugleichen habe. Die Vorinstanzen bestätigten den Anspruch, das OLG Stuttgart hob die Vorentscheidungen auf und verwies die Sache an das AG zurück.
3. Kritisiert wurde vom Rechtsbeschwerdegericht die gesetzesverletzende bisherige Schadensberechnung des LG nur abstrakt-normativ, die nicht in Übereinstimmung mit § 249 BGB stehe, wonach ein konkret entstandener Schaden auf Antragstellerseite festgestellt werden müsse.
Eine Schadenersatzverpflichtung sei allerdings dem Grunde nach anzuerkennen, wenn ein Miteigentümer jahrelang Dachgeschossräume zu Wohnzwecken nutzen lässt; insoweit beeinträchtige dies das Eigentumsrecht der anderen Wohnungseigentümer. Der Antragsgegner handle hier schuldhaft im Sinne des § 276 BGB und sei nach §§ 14 Nr. 1, 15 WEG und unerlaubter Handlung ( § 823 BGB) schadenersatzpflichtig, zumal er hinter dem Rücken der Eigentümer obendrein in Ausnutzung seiner damaligen Verwalterstellung gehandelt habe.
Allerdings müsse hier ein geltend gemachter entstandener Schaden konkret und nicht abstrakt-normativ berechnet werden. Ein Schaden auf Antragstellerseite könne sich hier nur dann ergeben, wenn anderen Eigentümern (hier der Antragstellerseite) in den Jahresabrechnungen wegen der Wohnnutzung im Vergleich zu einer Nutzung der "Dachbühne" als Nebenraum Mehrkosten berechnet worden seien. Dies komme z. B. für Dachreparaturkosten in Betracht, wenn es zutreffend sei, dass die Dachreparaturen deshalb kostenaufwendiger ausgeführt worden seien, weil das 2. Dachgeschoss als Wohnung und nicht als Nebenraum genutzt worden sei. Die Schadenshöhe müsse hier noch vom AG ermittelt werden.
Es könne auch nicht als üblich festgestellt werden, dass eine unzulässige Wohnnutzung von Nebenräumen durch einen Eigentümer von den anderen Eigentümern stets nur gegen eine für sie günstige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels genehmigt werde. Eher sei als üblich die Untersagung der unzulässigen Nutzung durch die anderen Wohnungseigentümer anzusehen, wie dies im vorliegenden Fall auch schon im Vorverfahren auf Antrag der Antragstellerin rechtskräftig gerichtlich ausgesprochen wurde. Näher als eine Gleichbehandlung des vorliegenden Falles mit unerlaubten Eingriffen in Ausschließlichkeitsrechte liege der Vergleich mit einer unerlaubten Untervermietung einer Mietsache durch den Mieter. In einem derartigen Fall gebe der BGH dem Vermieter nur dann einen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter, wenn der Vermieter durch die vertragswidrige Untervermietung einen Schaden erleide (BGH, NJW 64, 1853). Er gebe dem Vermieter also nicht im Wege der abstrakt-normativen Schadenberechnung einen Geldbetrag, gegen den der Vermieter der Untervermietung mutmaßlich zugestimmt hätte.
Der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in Höhe der der Antragstellerseite durch die unzulässige Wohnnutzung im Vergleich zur zulässigen Nutzung des Dachgeschosses als Bühnenraum möglicherweise entstandenen Mehrbelastung an Nebenkosten stehe nicht entgegen, dass sie ihre Nebenkostenzahlungen an die Gemeinschaft aufgrund genehmigter Jahresabrechnungen in bestandskräftiger Weise geleistet habe. Jahresabrechnungen seien nämlich aufgrund geltender Kostenverteilungsschlüssel genehmigt worden und die Frage eines Schadenersatzanspruches gegen den Antragsgegner wegen dessen unzulässiger Wohnnutzung sei bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen nicht behandelt worden. Ein Angriff gegen die Jahresabrechnungsgenehmigungsbeschlüsse wäre auch nicht erfolgreich gewesen mit dem Argument höherer Nebenkostenbeteiligung des Antragsgegners.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Erstattung eines Teiles der von ihr seit 1972 gezahlten Nebenkosten könne auch nicht auf Grundsätze ungerechtfertigter Berei...