Kommentar

Wird im Rahmen einer Schadensersatzpflicht ( § 249 BGB ) eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Diese Differenz ist grundsätzlich vom Geschädigten auszugleichen , d. h., er muß einen Abzug „neu für alt” hinnehmen.

Beim Kauf eines gebrauchten Saug- und Drucktankwagens mit aufliegendem Druckkessel hatte der Verkäufer den technisch einwandfreien Zustand von Fahrzeug und Aufbau zugesichert. Später ergab sich, daß der Druckkessel unbrauchbar und explosionsgefährdet war, weshalb ihn die Käuferin durch eine andere Firma erneuern ließ. Für ihre Aufwendungen verlangte sie vom Verkäufer Schadensersatz ( § 463 BGB ). Der BGH erklärte den Anspruch im Grunde für gerechtfertigt, hielt aber einen Abzug „neu für alt” für angebracht . Der nach der Schadensbehebung tatsächlich bestehende Zustand sei mit der hypothetischen Vermögenslage zu vergleichen, die bestünde, wenn der verkauften Sache die zugesicherte Eigenschaft nicht gefehlt hätte. Letzterenfalls hätte die Käuferin ein Fahrzeug mit einem Druckbehälter erworben, der zwar technisch einwandfrei gewesen wäre, aber nach der „Lebenserwartung” nur noch für die Dauer von rund zwei Jahren hätte betrieben werden können. Da der Verkäufer also nur rund 1/10 der gewöhnlichen Lebenserwartung eines neuen Druckbehälters schuldete, sei nicht einzusehen, weshalb er mehr als 1/10, nämlich ⅓ der mit 51 000 DM anzusetzenden Materialkosten für die Erneuerung des Druckbehälters tragen solle.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 06.12.1995, VIII ZR 270/94

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