Leitsatz

Verleibt sich der Erbschaftsbesitzer Teile des Nachlasses ein und veräußert diese anschließend ohne Einverständnis der Miterben, so haftet er nach den Grundsätzen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auf Herausgabe der Erbschaftsgegenstände und Ersatz des entgangenen Gewinns.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind Miterben eines beträchtlichen Vermögens geworden, wobei der Kläger zu 2 zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Der Beklagte maßte sich in der Folgezeit den Alleinbesitz an der Erbschaft an und verfuhr damit nach eigenem Gutdünken. Er zahlte ein Vermächtnis aus, verfügte eigenmächtig über Aktienbestände und erteilte erst nach Erhebung einer Klage schleppend Auskunft über den Umfang der Erbschaft. Für sein Tun berief er sich auf eine ihm von den Miterben erteilte Vollmacht, die jedoch ausschließlich zur Verwendung in einem anderen Erbschaftsprozess erteilt worden war.

 

Entscheidung

Der Beklagte haftet nach §§ 2018, 2020, 2023, 2024, 989 BGB auf Herausgabe und Schadensersatz, da er die Erbenstellung der Miterben negiert und sich eine nicht bestehende Alleinerbenstellung angemaßt hat. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass er nicht freiwillig Auskunft über den Bestand der Erbschaft erteilt und sich auf eine Vollmacht berufen habe, die erkennbar für andere Zwecke ausgestellt worden war. Die Kläger trifft vor diesem Hintergrund auch kein Mitverschulden, weil sie den Beklagten etwa hätten gewähren lassen. Die Schadensbemessung nach den unberechtigten Verkäufen vermochten die Kläger gem. § 252 BGB, § 287 ZPO nach der Entwicklung eines vorhandenen Depots mit konservativen Werten bestimmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 24.09.2007, 12 U 1126/06

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